Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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11. v 
Einem eichfähigen Meßgerät darf die Eichung nicht versagt werden. Über die Eich- 
fähigkeit entscheidet in Zweifelsfällen die K. Normal-Eichungskommission. 
12. 
Wenn ein bereits geeichtes Meßgerät bei einer eichamtlichen Prüfung vorschriftswidrig 
befunden wird, und wenn eine Berichtigung instruktionsmäßig oder wegen Widerspruchs 
des Antragstellers nicht bewirkt werden kann, so ist ihm durch Beseitigung oder Entwertung 
des letzten Jahreszeichens und des zugehörigen Stempelzeichens die Verkehrsfähigkeit zu ent- 
ziehen. Das gleiche gilt, wenn ein Meßgerät keinen Raum mehr für die Stempelung bietet. 
Bei der Entwertung ist das nachfolgende Entwertungszeichen zu benutzen: 
— 
Besondere Vorschriften. 
I. Längenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
§ 13. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
50, 40, 30, 25, 20, 15, 10 Meter 
9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 „ 
O,, 0,:, 0, 1 „ 
Präzisionsmaße sind nur von 5 Meter abwärts zulässig. 
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Meter sowie nach Zehnteln, 
Hundertsteln und Tansendsteln dieser beiden Maßlängen. 
14. 
Material. 
Zulässig sind: 
Metall für Maße jeder Länge; Elfenbein, Knochen und anderes Material von ähn- 
licher Festigkeit und Beständigkeit für Maße von 10 Meter abwärts; Holz für Maße von 
10 bis einschließlich O.S Meter, Buchsbaumholz auch für kleinere Maße. Für Prezisions- 
maße ist nur Metall zulässig.
	        
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