Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1167 
15. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Endmaße und Strichmaße sowie Maße, die an einem Ende wie 
Endmaße, am anderen wie Strichmaße begrenzt sind, und zwar 
aus einem Stück bestehende Maße: von 10 bis einschließlich O,1 Meter, 
aus mehreren gelenkartig verbundenen Stücken bestehende (zusammenlegbare) Maße: 
von 10 bis einschließlich 0,5 Meter, 
Bandmaße von 50 bis einschließlich 0,5 Meter. 
Präzisionsmaße dürfen nur aus einem Stück bestehen. 
2. Endmaße bis einschließlich O, Meter abwärts, die nicht ohnehin aus Metall 
bestehen, müssen an den Enden durch metallene Beschläge geschützt sein. 
3. Strichmaße dürfen durch Striche, Punkte, Stifte, Löcher und dergleichen begrenzt sein. 
Einteilungsmarken dürfen wie die Endmarken der Strichmaße ausgeführt sein. 
4. Bandmaße mit Endringen, deren Mittelpunkte oder Begrenzungsflächen in unzwei- 
deutig bezeichneter Weise die Enden des Maßes bilden, sind zulässig. 
5. Zusammenlegbare Maße dürfen keinen Handgriff haben. Der Zusammenhang 
der einzelnen Teile sowie ihre ordnungsmäßige Lage müssen durch geeignete Vorrichtungen 
gesichert sein. 
6. Endmaße und Strichmaße dürfen Teile von Meßwerkzeugen und Gerätschiften bilden, 
wenn ihre richtige Anwendung durch die Verbindung nicht behindert oder beeinträchtigt wird. 
.7. Aus einem Stück bestehende Maßstäbe bis einschließlich 00 Meter abwärts dürfen 
mit einem Zählwerk versehen sein, das nach ganzen Vielfachen der Gesamtlänge fortschreitet 
und derart angebracht ist, daß es die Messungen nicht behindert oder beeinträchtigt. 
§ 16. 
Bezeichnung. 
1. Die Gesamtlänge ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter zu be- 
zeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den Abkürzungen m, dm, cm, mm. 
Die Bezeichnung erfolgt bei Maßen ohne Einteilung mindestens auf einer Flähe, bei 
Maßen mit Einteilung auf jeder eingeteilten Fläche. 
2. Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter, Zentimeter 
oder Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte Bezeichnung beigefügt sein. 
3. Zählwerke an Maßstäben müssen die Bezeichnung tragen „Zählwerk nicht geeicht". 
4. Bei Maßen aus Nickelstahl muß der Nickelgehalt angegeben und außerdem ver- 
merkt sein, daß das Material getempert ist.
	        
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