Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1169 
B. Für die Einteilung 
1. bei Maßen von mehr als 3 Meter Länge 
für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem ihr nächsten Ende der 
Maßlänge die Hälfte des zulässigen Fehlers der Gesamtlänge; 
2. bei Maßen von drei Meter und weniger 
für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem einen wie von dem 
anderen Ende der Maßlänge den vollen Betrag des zulässigen Fehlers der 
Gesamtlänge; 
3. bei Maßen jeder Größe 
für den Unterschied der Langen benachbarter Zentimeter und halber Zentimeter 
..... . OMillimeter 
jedoch bei Praäzisionsmaßen . .. ...02M1lluneter 
für den Unterschied der Langen rut Millimeter und halber Millimeter 
. 0,1 Millimeter. 
C. Für die Recheichung der Präzisionsmaße. 
Die Präzisionsmaße haben bei der Nacheichung die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten 
wie bei der Neueichung. 
§ 18. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Gesamtlänge erfolgt 
bei Endmaßen ohne Metallbeschlag dicht an den beiden Enden des Maßes, 
bei solchen mit Metallbeschlag dicht an diesem auf einer der mit Bezeichnung 
versehenen Flächen, 
bei Strichmaßen dicht an dem ersten und letzten Striche jeder einzelnen auf dem 
Maßstab aufgebrachten Gesamtlänge. 
2. Bei Endmaßen oder Strichmaßen mit einer oder mehreren Einteilungen ist außerdem 
noch jede Einteilung in ihrer Mitte möglichst nahe den Einteilungsmarken zu stempeln. 
Haben einzelne Teilabschnitte der Hauptteilung des Maßes eine engere Einteilung, so 
erhält jede einzelne einen Stempel in ihrer Mitte und noch einen weiteren Stempel an einem 
ihrer Endstriche, wenn sie sich nicht bis zu einem Ende der Maßlänge erstreckt. 
3. Bilden bei Bandmaßen bewegliche Ringe einen Teil der Maßlänge, so sind sie an 
den die Begrenzung bildenden Stellen zu stempeln. Auch ist ihre Verbindung mit dem 
Maße durch Stempelung zu sichern. 
4. Das Jahreszeichen wird einem der zur Beglaubigung der Gesamtlänge bestimmten 
Stempelzeichen beigefügt.
	        
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