Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1171 
so müssen sie mit der Schiene fest verbunden sein. Kluppstäbe dieser Art sind als metallene 
anzusehen. 
5. Nebenteilungen sind nicht zulässig, dagegen ist die Aufbringung von Kubierungs-- 
und ähnlichen Tabellen gestattet. 
6. Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen zum Feststellen des beweglichen 
Kluppstabs sind so anzubringen, daß sie die Einteilung des Maßstabs nicht beschädigen können. 
§ 22. 
Bezeichnung. 
Die Gesamtlänge des Maßstabs ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter 
zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen m, dm, cm, mm. 
Die Bezeichnung erfolgt auf jeder eingeteilten Fläche. 
Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder 
Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte Bezeichnung beigefügt sein. 
#v23. 
· Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
A. Für die Gesamtlänge 
1. bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 116 Meter 1 Millimeter 
1, „/r „ O „ . . ..0,5,, 
0,.)Meterundwemger... . . 0,25,, 
2. bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 16 Meter 2 „ 
1, „ „ 0, „ 1 „ 
0,8, „ 0, „ 0# „ 
jedoch bei Kluppmaßen aus Buchsbaunholz Elfenbein, Knochen und 
dergleichen von 
O,# Meter und weniger O, „ 
8. Für den Abstand der freien Enden der gluppftäbe, wie er sich durch 
Vergleich mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe ergibt, 
1. bei den Kluppmaßen aus Holz außer Buchsbaumholz das Dreifache des zulässigen 
Fehlers der Gesamtlänge, 
2. bei den übrigen Kluppmaßen das Doppelte des zulässigen Fehlers der Gesamtlänge 
des Maßstabs. 
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