Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1174 
s 88. 
Gestalt. 
1. Die metallenen Flüssigkeitsmaße dürfen bis 5 Liter abwärts in Kannenform oder 
Zylinderform, die kleineren nur in Zylinderform — die gläsernen Maße dürfen in Zy— 
linderform oder Flaschenform (Meßflaschen) hergestellt sein. Alle Maße sollen möglichst 
kreisförmigen Querschnitt haben. Die kannenförmigen Maße dürfen Maßkörper in Zylinder— 
form, Kegelform oder in ausgebauchten Formen haben; sie müssen mit einem engeren Halse 
versehen sein, der mindestens an seinem engsten Teile zylindrisch verlaufen muß. 
2. Bei den Maßen in Zylinderform sind Abweichungen von dieser Gestalt zulässig, 
solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenzwerte überschreiten: 
Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
50 Liter 350 Millimeter 315 Millimeter 
20 „ 250 „ 225 „ 
10 „ 200 „ 180 „ 
5 „ 150 „ 135 „ 
2 „ 114 „ 103 „ 
1 „ 90 „ 82 „ 
0, „ 72 „ 65 „ 
O, „ 67 „ 60 „ 
O, „ 53 „ 48 „ 
— 42 „ 38 „ 
0, „ 31 „ 28 v 
— *25 „ 22 „ 
¼ „ 58 ,, 52 „ 
3. Bei den kannenförmigen und flaschenförmigen Maßen darf der Durchmesser an 
der Stelle der Maßbegrenzung den größten Wert der für zylinderförmige Maße vorgeschrie- 
benen Durchmesser nicht überschreiten. 
§ 34. 
Einrichtung. 
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des Maßrandes 
(Randmaße) oder durch eine unter dem Rande liegende an der Maßwand markierte Ebene 
dargestellt. Bei richtiger Füllung muß daher der Flüssigkeitsspiegel in der einen oder in 
der anderen dieser Ebenen liegen. Bei emaillierten Maßen darf er nur in der Randebene,
	        
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