Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1175 
bei den Maßen in Flaschenform nur in dem Halse, bei den kannenförmigen Maßen nur 
in dem zylindrischen Teile des Halses liegen. 
2. Bei den Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel unter dem Rande liegt, darf der 
Raumgehalt begrenzt sein: 
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei auf dem 
Umfange gleichmäßig verteilte Marken in Form von Überlauföffnungen in der Maßwand, 
von eingenieteten oder eingelöteten Stiften oder auch von aus der Maßwand getriebenen Er- 
höhungen in Stift-, Strich-, Grat-, Kegel= oder ähnlicher Form. Zulässig ist auch die 
gemischte Anwendung von Überlauföffnungen, Stiften und Erhöhungen bei einem Maße; 
b) bei gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite der Glaswand über der Be- 
zeichnung angebrachte Strichmarke, die sich über mindestens die Hälfte des Umfanges erstreckt. 
Die Glaswand muß daher bei diesen Maßen durchsichtig sein. 
Alle Arten von Marken müssen so beschaffen sein, daß sich bei der Einstellung des 
Flüssigkeitsspiegels keine im Verhältnis zur Fehlergrenze in Betracht kommenden Unsicher- 
heiten ergeben. Auch müssen sie durch Stempelung gesichert werden können. 
3. Zulässig sind bei allen Maßen Ausgüsse (Schnauzen), die bei Randmaßen inner- 
halb des Maßraums liegen müssen. 
4. Bei Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, um die annähernd wasser- 
dichte Auflegung einer ebenen Glasplatte zu ermöglichen. Bei metallenen Randmaßen muß 
der Rand, bei solchen mit Ausguß auch der Rand des Ausgusses außen zweckmäßig ver- 
stärkt sein, wenn nicht schon durch die Stärke der Maßwand die Erhaltung des Maßraums 
und des Randes gewährleistet ist. 
5. Bei blechernen Maßen muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; sie muß bei 
den Maßen aus Weißblech und anderem Eisenblech (mit oder ohne Uberzug) von 2 bis ein- 
schließlich O, Liter eine Stärke von mindestens O, Millimeter haben. Bei den Maßen 
von 50 Liter muß sie außen durch umgelegte eiserne Bänder verstärkt sein, wenn nicht in 
anderer Weise für hinreichende Verstärkung gesorgt ist. 
6. Bei mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens umgebogen 
sein. Er soll, wenn er nach oben gekehrt ist, sich außen, und wenn er nach unten gekehrt 
ist, sich innen an die Wandfläche des Maßes anschließen und mit dieser verlötet sein. 
7. Alle Flüssigkeitsmaße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senk- 
recht stehen. · 
8. Bei metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben sein und mit der oberen Begren— 
zungsebene gleichgerichtet verlaufen; jedoch sind bei den Maßen bis einschließlich 5 Liter ab- 
wärts auch getriebene Böden mit schwacher Wölbung nach außen zulässig. Der Boden soll 
bei allen Maßen hinreichend kräftig sein und nicht durchfedern. Bei den Maßen bis ein-
	        
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