Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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an einer Stelle anzubringen, an der sie vor Beschädigungen bei der Beförderung usw. 
gesichert ist. 
3. Bierfässer sollen durch ein deutliches über der Bezeichnung aufgebrachtes B besonders 
als solche gekennzeichnet sein, falls ihre Zweckbestimmung nicht bereits in anderer Weise 
deutlich ersichtlich ist. 
4. Die Angabe des Raumgehalts ist bei Fässern unter 150 Liter auf Zehntel des 
Liter, bei größeren Fässern auf ganze Liter abzurunden. 
Bei Bierfässern kann die Abrundung unter Fortlassung der überschießenden Zehntel- 
liter bei den Fässern unter 30 Liter auf halbe Liter, bei den größeren Fässern auf ganze 
oder halbe Liter erfolgen. 
Die Angabe des Gewichts geschieht bei allen Fässern auf Zehntel des Kilogramm. 
§ 51. 
Fehlergrenzen. 
Bei Fässern kommen Eichfehlergrenzen mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 50 
Nr. 4 nicht in Betracht. 
§ 52. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt in der Nähe der Angabe des Raumgehalts oder des Gewichts. 
Das Jahreszeichen wird der Angabe beigefügt; die Jahresbezeichnung muß als solche deutlich 
erkennbar sein. Sie darf nicht auf einem besonderen Pfropfe angebracht sein. 
2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei der Neu- 
eichung. 
IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trochene Gegenstänbe. 
A. Zylindrische Maße. ) 
§ 53. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
100 Liter 
50. 20, 10 Liter 
5, 2, 1 „ 
0, 0, O, „ 
O Liter 
14, Liter. 
*) Für Hohlmaße zu ?00 Liter bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.
	        
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