Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1185 
8 54. 
Material. 
Zulässig sind: 
Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Beständigkeit. 
§ 55. 
Gestalt. 
Die Hohlmaße sollen die Form eines Zylinders haben, doch sind Abweichungen von 
dieser Gestalt zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenzwerte 
überschreiten: 
Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
100 Liter 593 Millimeter 559 Millimeter 
50 „ 471 „ 443 „ 
20 „ 347 „ 327 „ 
10 „ 275 „ 259 „ 
5 „ 219 „ 206 „ 
2 „ 161 „ 152 5„ 
1 „ 128 „ 120 „ 
o 103 94 „ 
Ot „ 67 „ 60 „ 
0!" „ 53 „ 48 „ 
0% „ 42 » 38 » 
¼ „ 82 » 74 » 
8 66. 
Einrichtung. 
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des Randes dargestellt. 
2. Der Rand muß möglichst eben und zur Erhaltung seines ebenen Verlaufs sowie 
der Gestalt des Maßes hinreichend stark oder hinreichend verstärkt sein. 
3. Die Maße bis einschließlich 50 Liter abwärts müssen, die kleineren können mit 
Handhaben versehen sein. 
4. Die Maße dürfen auch auf der Innenseite mit einem dünnen nicht abblätternden 
Anstrich überzogen sein. 
5. Bei metallenen Maßen soll der Boden genügend stark sein und nicht durchfedern. 
Er muß bei den Maßen von 2 Liter abwärts mit der Wandfläche in gleicher Weise wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.