Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bei den Flüssigkeitsmaßen (§ 34 Nr. 6) verbunden sein. Bei den größeren Maßen, bei 
denen auch andere dauerhafte Verbindungen zulässig sind, muß der Boden außerdem durch 
außen aufgelötete oder aufgenietete Stege verstärkt sein. 
6. Hölzerne Maße müssen aus gut getrdcknetem Holze hergestellt sein. Sie sind als 
Spanmaße für alle Maßgrößen, als Dauben-(Stab-ymaße bis einschließlich 0,e Liter abwärts, 
als gedrehte Maße aus einem Stücke von 1 Liter abwärts zulässig. 
7. Der Boden hölzerner Hohlmaße darf aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese 
dauerhaft miteinander verbunden (zusammengeleimt und dergleichen) sind. 
Er muß eine Stärke haben 
bei Spanmaßen von 
20 Liter und darüber von mindestens 18 Millimeter 
10 „„ .. . » » 15 „ 
5 „ abwärts .... » » 10 » 
und etwa mit einem Drittel seiner Stärke so über den Rand des Spanes bis zur äußeren 
Wandfläche hervortreten, daß sich die Spauwand auf den Boden aufsetzt. 
8. Die Wand der Spanmaße darf nur aus einem Spane bestehen. 
9. Spanmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts müssen zur Verstärkung der Verbin- 
dung der beiden Spanenden untereinander und des Bodens mit der Wandfläche mit einem 
Beschlag aus Bandeisen versehen sein. Bei Spanmaßen bis einschließlich 50 Liter abwärts 
muß der Beschlag aus mindestens drei, bei den Maßen von 20 und 10 Liter aus min- 
destens zwei Bandeisen bestehen, die unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung auf- 
steigen und sich an ein den oberen Rand umgebendes Bandeisen anschließen. Eins der 
Bandeisen muß die Verbindungsstelle des Spanes decken. 
10. Bei den Spanmaßen bis einschließlich 50 Liter abwärts, deren Festigkeit nicht 
anderweitig hinreichend gesichert ist, muß in dem Durchmesser, der durch die Verbindungsstelle 
des Spanes geht, ein eiserner hochkant gestellter Steg angebracht sein, dessen obere Fläche 
in der Ebene des Randes liegt und dessen Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden 
verbunden ist. 
Auch die kleineren Maße bis einschließlich 10 Liter abwärts können mit einem Stege 
versehen sein. 
11. Die Handhaben bei Spanmaßen müssen so befestigt sein, daß ihre flachen Enden 
nach entgegengesetzten Seiten liegen und nicht den nämlichen Faserlauf treffen. Die Ver- 
bindungsstelle des Spanes muß durch eine der Handhaben überdeckt oder etwa in der halben 
Höhe des Maßes noch durch einen besonderen Niet gesichert sein. 
12. Bei den Daubenmaßen müssen die Dauben einzeln mit den umgelegten eisernen
	        
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