Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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3.  Bei  den  kleinen  Meßrahmen  müssen  die  einzelnen  Rahmenstücke  die  folgenden
Längen  haben:

unteres  seitliche

Rahmenstück  Nahmenstücke  1

bei  0  Quadratmeter  50  Zentimeter  40  Zentimeter
„  0,1  „  40  „  25  „
„O,o  „  ..  .  .  25  »  -20  ,,
f-  otæ  i-·  20  »  10  il“

Die  Breite  des  unteren  Nahmenstücks  muß  mindestens  20  Zentimeter  betragen.
8  70.
Einrichtung.

1.  Die  Meßrahmen  können  aus  Stäben  oder  Brettern  zusammengesetzt  sein,  und
zwar  die  großen  Meßrahmen  aus  festen  oder  versetzbaren,  die  kleinen  Meßrahmen  nur  aus
fest  miteinander  verbundenen  Rahmenstücken.

2.  Bei  den  großen  Meßrahmen  dürfen  die  fest  miteinander  verbundenen  Rahmenstücke
  nur  in  halbe  Meter,  die  versetzbaren  Rahmenstücke  auch  in  Zentimeter  geteilt  sein.
Das  vierte  Rahmenstück  darf  eine  beliebige  der  für  Längenmaße  zulässigen  Einteilungen
(#13)  haben.  -

3.  Alle  Meßrahmen  müssen  senkrecht,  die  kleinen  Meßrahmen  außerdem  fest  aufstellbar
  sein.

4.  Die  Verbindung  mehreret,  nebeneinander  angeordneter  Rahmenflächen  zu  einem
zusammenhängenden  Gestell  ist  zulässig.

§  71.
Bezeichnung.

Bei  den  großen  Meßrahmen  ist  auf  jedem  einzelnen  Rahmenstück  seine  Länge  nach
Meter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  der  Abkürzung  m.
Bei  Einteilung  in  halbe  Meter  muß  jede  einzelne,  bei  Einteilung  in  Zentimeter  jede
zehnte  Einteilungsmarke  beziffert  sein.

Bei  den  kleinen  Meßrahmen  ist  der  Flächeninhalt  nur  auf  dem  unteren  wagerechten

Rahmenstück  nach  Quadratmeter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort
oder  der  Abkürzung  qm.

8  72.

Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen: