Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1197 
Bezeichnung erfolgt bei den Gewichten bis 1 Kilogramm abwärts nach Kilogramm, bei den 
Gewichten von 500 Gramm nach Kilogramm, Hektogramm oder Gramm, bei den Gewichten 
von 200 und 100 Gramm nach Hektogramm oder nach Gramm, bei den Gewichten von 
250 und 125 Gramm sowie von 50 bis 1 Gramm nach Gramm, bei den Gewichten 
von 500 bis 1 Milligramm nach Milligramm. 
Bei den Gewichten von 50 Milligramm abwärts kann die Bezeichnung mg fort- 
bleiben. 
Die Bezeichnung darf auf dem Mantel, auf der oberen Fläche oder auf dem Knopfe 
angebracht, sie darf aufgeschlagen, ein= oder aufgegossen oder eingeschnitten sein. Sie muß 
bei allen Gewichten so angebracht sein, daß für die Stempelung hinreichender Raum frei- 
bleibt. Andere Kennzeichnungen irgendwelcher Art sind nicht zulässig. 
3 79. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. bei Handelsgewichten von 
50 Kilogramm . 5 Gramm 
20 „ 4 „ 
10 „ 2,5 „ 
5 » 1,25» 
.2 ,, 0,(s,0» 
1 „ O „ 
500 Gramm. . 250 Milligramm 
250 „ . . . 125 „ 
200 „ 100 „ 
125 „ . 70 „ 
100 „ . 60 « 
50 „ 50 „ 
20 „ . . 30 „ 
10 „ . . .. 20 „ 
5 „ 16 „ 
2 „ 12 „ 
1 „ 10 „ 
197°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.