Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1198 
2. bei Präzisionsgewichten von 
50 Kilogranm.. .. . 2,5 Gramm 
20 „ .. .. .. 2,o» 
10 „ .. . .. 1 
5 „ E 
2 „ EW 
1 „ O, 200 „ 
500 Gramm. . 125 Milligramm 
250 „ 65 „ 
200 „ 50 „ 
125 „ 35 „ 
100 „ 30 „ 
50 „ .. 25 „ 
20 „ . 15 „ 
10 „ . 10 „ 
5 „ 6 „ 
2 „ . . . . 3 „ 
1 „ ...... . . 2 » 
500,200und100Milligramm. I» 
50, 20 und 10 „ 0 „ 
5 Milligramm. . 0,25,, 
2 „ — 
1 „ - 
8 80. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Gewichte mit Justierhöhlung erfolgt auf dem Eichpfropfe, 
die der Gewichte ohne Justierhöhlung auf der oberen Fläche. 
Die Gewichte in Plättchenform empfangen einen Stempel auf der die Bezeichnung 
tragenden Fläche. 
2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung bei den Gewichten ohne Justierhöhlung 
auf der oberen Fläche, und wenn dort kein Platz mehr vorhanden ist, auf dem Boden. 
Bei den Gewichten von 500 Milligramm abwärts ist bei der Nacheichung von der 
Stempelung abzusehen.
	        
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