Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1199 
B. Goldmünzgewichte. 
§ 81. 
Zulässige Gewichtsgrößen. 
Zulässig sind Gewichte für den Gebrauch bei Abwägung der Reichsgoldmünzen, und zwar: 
1. in den Beträgen der Sollgewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,88560 Gramm 
„ „ Zehnmarkstück „ „ „ „3,26 „ 
2. in den Beträgen der Passiergewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,261 Gramm 
„ „ Zehnmarkstück „ „ „ „ 3,/9606 „ 
3. als Münzzählgewichte in den Beträgen gewisser Vielfachen der Sollgewichte der 
Goldmünzen, und zwar: 
für 50 MA mit dem Gewicht von 19,12 Gramm 
„ 100 „ „ „ „ „ 39,5 „ 
/ 200 1 11 7 1 1 79/%% 7F 
’7’ 500 # 1 » « » I99f124 » 
» 1 000 #l » » » » Z98sM » 
« 2 000 77 77 1 1 1 796%% 77T 
§ 82. 
Material. 
Zulässig ist als Material für Goldmünzgewichte nur eine Legierung aus Kupfer und Zinn. 
§ 83. 
Gestalt und Einrichtung. 
Die Sollgewichte müssen die Gestalt einer kreisrunden Scheibe, die Passiergewichte die 
Gestalt eines flachen sechsseitigen Prismas, die Zählgewichte die Gestalt eines Zylinders 
haben, dessen Durchmesser größer ist als die Höhe. Alle drei Arten müssen aus einem 
Stück bestehen und mit einem Knopfe versehen sein. 
Die Oberfläche muß glatt verlaufen und auch von kleineren Poren und Gußffehlern 
frei sein. Ein metallischer Uberzug ist zulässig. 
8 84. 
Bezeichnung. 
Die Goldmünzgewichte sind mit der Markzahl und dem Markzeichen (M), die Soll-— 
gewichte und Zählgewichte außerdem mit N, die Passiergewichte mit D zu bezeichnen.
	        
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