Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 85. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
für Gewichtsgrößen von 
10 M—rkk ...p 2 Milligramm 
20 „ . ...... .. 3 „ 
50 „ . ..........15 » 
100,, .. ........20 » 
200 „ ... .. ... 25 „ 
500 „ .. ....50 » 
1000,, . . .. .90 » 
2000» . . .. .160 »- 
§86. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf der oberen Fläche, bei der Nacheichung 
auf dieser, und wenn dort kein Platz mehr vorhanden ist, auf dem Boden. 
VI. Wagen. 
A. Handelswagen. 
887. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Hebelwagen mit Gewichtswirkung, und zwar: 
I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem Hebelarm auf— 
gewogen wird. 
X. Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gegengewicht 
aufgewogen. 
16 Ungleicharmige Wagen (Dezimal= und Zentesimalwagen). Die Last wird durch 
den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichts aufgewogen. 
II. Laufgewichtswagen. Die Last wird durch Gegengewichte an veränderlichen Hebel- 
armen (Laufgewichte und Skalen) aufgewogen. 
Die Wagen können aus einem Hebel — einfache Wagen — oder aus mehreren 
Hebeln — zusammengesetzte Wagen — bestehen.
	        
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