Nr. 76. « 1201
Man bezeichnet sie als Balkenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn die Lasten
hängend unterhalb der tragenden Achsen und die Gegengewichte gleichfalls hängend unter-
halb der tragenden Achsen sich befinden oder als Laufgewichte ausgebildet sind.
Man bezeichnet sie als Brückenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn die Lasten
oberhalb tragender Achsen und die Gegengewichte hängend unterhalb der tragenden Achsen
oder oberhalb tragender Achsen sich befinden oder als Laufgewichte ausgebildet sind.
Hiernach sind die folgenden Gattungen von Handelswagen zulässig:
1. Gleicharmige Balkenwagen (einfache gleicharmige Balkenwagen),
oberschalige oder Tafelwagen (gleicharmige Brückenwagen),
einfache ungleicharmige Balkenwagen,
zusammengesetzte ungleicharmige Balkenwagen,
Brückenwagen (ungleicharmige Brückenwagen),
einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwagen, tömische Wagen),
zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale,
Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale.
9o% J S
8 88.
Allgemeine Einrichtungen.
1. Die Wagen müssen so eingerichtet sein, daß das Gewicht der Last nur in einer
durch Zeiger, Zunge oder in ähnlicher Weise deutlich erkennbar gemachten Stellung des
Hebelsystems (der Einspielungsstellung) ermittelt wird.
2. Bei der Einspielungsstellung sollen die durch die Endschneiden der einzelnen Hebel
gehenden Ebenen nahezu wagerecht liegen.
3. Zungen und Zeiger müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie in bezug
auf den Balken und die Einspielungsstellung eine unveränderliche Lage einnehmen. Skalen,
Gegenpunkte und dergleichen müssen an ihren Trägern unverrückbar befestigt sein.
4. Wagen, bei denen die Unveränderlichkeit der Einspielungsstellung gegen die Lot-
richtung nicht durch die Aufhängung oder die feste Aufstellung gesichert oder nicht schon
aus den Formen und Abmessungen des Gestells und der Zeigereinrichtung mit bloßem Auge
erkennbar ist, müssen mit einem Lot (Pendelzeiger), einer Wasserwage oder dergleichen ver-
sehen sein. Bei transportablen ungleicharmigen Brückenwagen muß das Lot eine Länge
von mindestens einem Drittel der Höhe des Pfostens haben, auf dem der Gegengewichts-
hebel ruht. Lot, Wasserwage und dergleichen müssen bei wagerechter Aufstellung der Wage
einspielen.
5. Befindet sich die Belastung hängend unterhalb tragender Achsen, so darf sie nicht
unmittelbar, sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder der-