Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. « 1201 
Man bezeichnet sie als Balkenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn die Lasten 
hängend unterhalb der tragenden Achsen und die Gegengewichte gleichfalls hängend unter- 
halb der tragenden Achsen sich befinden oder als Laufgewichte ausgebildet sind. 
Man bezeichnet sie als Brückenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn die Lasten 
oberhalb tragender Achsen und die Gegengewichte hängend unterhalb der tragenden Achsen 
oder oberhalb tragender Achsen sich befinden oder als Laufgewichte ausgebildet sind. 
Hiernach sind die folgenden Gattungen von Handelswagen zulässig: 
1. Gleicharmige Balkenwagen (einfache gleicharmige Balkenwagen), 
oberschalige oder Tafelwagen (gleicharmige Brückenwagen), 
einfache ungleicharmige Balkenwagen, 
zusammengesetzte ungleicharmige Balkenwagen, 
Brückenwagen (ungleicharmige Brückenwagen), 
einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwagen, tömische Wagen), 
zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale, 
Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale. 
9o% J S 
8 88. 
Allgemeine Einrichtungen. 
1. Die Wagen müssen so eingerichtet sein, daß das Gewicht der Last nur in einer 
durch Zeiger, Zunge oder in ähnlicher Weise deutlich erkennbar gemachten Stellung des 
Hebelsystems (der Einspielungsstellung) ermittelt wird. 
2. Bei der Einspielungsstellung sollen die durch die Endschneiden der einzelnen Hebel 
gehenden Ebenen nahezu wagerecht liegen. 
3. Zungen und Zeiger müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie in bezug 
auf den Balken und die Einspielungsstellung eine unveränderliche Lage einnehmen. Skalen, 
Gegenpunkte und dergleichen müssen an ihren Trägern unverrückbar befestigt sein. 
4. Wagen, bei denen die Unveränderlichkeit der Einspielungsstellung gegen die Lot- 
richtung nicht durch die Aufhängung oder die feste Aufstellung gesichert oder nicht schon 
aus den Formen und Abmessungen des Gestells und der Zeigereinrichtung mit bloßem Auge 
erkennbar ist, müssen mit einem Lot (Pendelzeiger), einer Wasserwage oder dergleichen ver- 
sehen sein. Bei transportablen ungleicharmigen Brückenwagen muß das Lot eine Länge 
von mindestens einem Drittel der Höhe des Pfostens haben, auf dem der Gegengewichts- 
hebel ruht. Lot, Wasserwage und dergleichen müssen bei wagerechter Aufstellung der Wage 
einspielen. 
5. Befindet sich die Belastung hängend unterhalb tragender Achsen, so darf sie nicht 
unmittelbar, sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.