Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1203 
Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider 
Vorrichtungen durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Ein- 
richtung oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf 
von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. 
15. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleicharmige oder 
ungleicharmige Hebel hergestellt sein. 
16. Bei festfundamentierten Wagen sollen die Gruben, wenn die Wagen in solche 
eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, um die Besichtigung 
der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne besondere Beschwerlichkeit zu gestatten. 
§ 89. 
Gleicharmige Wagen (§ 87, 1 und 2). 
1. Die Arme einer gleicharmigen Wage dürfen keine ersichtlichen Verschiedenheiten der 
Gestalt zeigen, doch ist eine einseitige Gabelung nicht unzulässig. Kleinere durch die besondere 
Ausführungsform bedingte Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie von der K. Normal= 
Eichungskommission veröffentlicht sind. Bei der Neueichung muß der Wagebalken bei den 
gleicharmigen Balkenwagen mindestens für sich allein, bei Wagen dieser Art mit ver- 
zweigten Hebelenden für sich allein und mit den Schalen, bei den oberschaligen Wagen 
mindestens mit den Schalen in der Einspielungsstellung im Gleichgewicht sein. Bei der 
Nacheichung muß er jedenfalls auch mit den Schalen im Gleichgewicht sein. 
2. Bei Balkenwagen mit verzweigten Hebelenden darf die Länge der Mittelschneide 
des Balkens, wenn dieser beiderseitig gegabelt ist, nicht weniger als sechs Zehntel, ist er 
nur einseitig gegabelt, nicht weniger als drei Zehntel des Abstandes zwischen den von den 
Zweigen getragenen, zueinander gehörigen Teilen jeder Endachse betragen. Außerdem muß 
an der Aufhängung der Schalen eine Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung 
der Last an die Zweige des Balkens verhindert. 
3. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen haben, durch 
die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, daß die Wage im 
unbelasteten Zustand einspielt. Diese Einrichtungen müssen ihren Zweck offenkundig hervor- 
treten lassen und leicht und schnell zu bewirkende und wieder zu beseitigende Anderungen 
ausschließen. 
§ 90. 
Ungleicharmige Wagen (§ 87, 3, 4 und 5). (Dezimal= und Zentesimalwagen). 
1. Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 20 Kilo- 
gramm und darüber und nur Zentesimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 
50 Kilogramm und darüber bestimmt sind. 
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