Nr. 76. 1203
Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider
Vorrichtungen durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Ein-
richtung oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf
von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden.
15. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleicharmige oder
ungleicharmige Hebel hergestellt sein.
16. Bei festfundamentierten Wagen sollen die Gruben, wenn die Wagen in solche
eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, um die Besichtigung
der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne besondere Beschwerlichkeit zu gestatten.
§ 89.
Gleicharmige Wagen (§ 87, 1 und 2).
1. Die Arme einer gleicharmigen Wage dürfen keine ersichtlichen Verschiedenheiten der
Gestalt zeigen, doch ist eine einseitige Gabelung nicht unzulässig. Kleinere durch die besondere
Ausführungsform bedingte Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie von der K. Normal=
Eichungskommission veröffentlicht sind. Bei der Neueichung muß der Wagebalken bei den
gleicharmigen Balkenwagen mindestens für sich allein, bei Wagen dieser Art mit ver-
zweigten Hebelenden für sich allein und mit den Schalen, bei den oberschaligen Wagen
mindestens mit den Schalen in der Einspielungsstellung im Gleichgewicht sein. Bei der
Nacheichung muß er jedenfalls auch mit den Schalen im Gleichgewicht sein.
2. Bei Balkenwagen mit verzweigten Hebelenden darf die Länge der Mittelschneide
des Balkens, wenn dieser beiderseitig gegabelt ist, nicht weniger als sechs Zehntel, ist er
nur einseitig gegabelt, nicht weniger als drei Zehntel des Abstandes zwischen den von den
Zweigen getragenen, zueinander gehörigen Teilen jeder Endachse betragen. Außerdem muß
an der Aufhängung der Schalen eine Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung
der Last an die Zweige des Balkens verhindert.
3. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen haben, durch
die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, daß die Wage im
unbelasteten Zustand einspielt. Diese Einrichtungen müssen ihren Zweck offenkundig hervor-
treten lassen und leicht und schnell zu bewirkende und wieder zu beseitigende Anderungen
ausschließen.
§ 90.
Ungleicharmige Wagen (§ 87, 3, 4 und 5). (Dezimal= und Zentesimalwagen).
1. Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 20 Kilo-
gramm und darüber und nur Zentesimalwagen, die für eine größte zulässige Last von
50 Kilogramm und darüber bestimmt sind.
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