Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Gesamtbetrage der geeichten Gewichtsstücke auf der Gewichtsschale mindestens entsprechenden 
Gewichtsmengen eines von oben zugeführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. 
A. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung. Sie müssen eine Last- 
schale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Offnen einer Klappe usw. entleert. Die 
Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig, oder sie geschieht durch selbsttätig oder von 
Hand bewirkte Auslösung und Hemmung einer besonderen Einrichtung. 
,B. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung. Sie haben in der Regel 
keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der Last (Sack, Korb usw.) 
wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger gehängt und nach beendeter Füllung 
und Wägung mit der Last wieder abgenommen. 
Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig: 
a) für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende, nichtklebende, auch für schwer- 
fließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine größte zulässige Last von 
O0,, 1, 2, 3, 4, 5 Kilogramm, 
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm, 
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen 
von je 50 Kilogramm; 
b) für stückige Materialien, und zwar 
für kleinstückige Materialien für eine größte zulässige Last von 50 Kil,- 
gramm und mehr, 
für großstückige Materialien für eine größte zulässige Last von 250 Kilo- 
gramm und mehr, 
in Abstufungen von je 50 Kilogramm. 
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen mit oder ohne Registrierung. Die Last wird teil- 
weise oder ganz durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. 
C. Balken= und Brückenwagen (ohne Laufgewicht oder mit Laufgewicht und Skale) 
mit besonderem selbsttätigen Laufgewicht. Der Teil der größten zulässigen Last, der den 
Gesamtbetrag der Gewichtsmenge oder die Angabe des Laufgewichts auf der Gewichtsseite 
überschreitet, wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte besondere Laufgewichtsein- 
richtung (Hilfslaufgewicht) aufgewogen. Dieser Teil darf die Hälfte der größten zulässigen 
Last nicht ürerschreiten. 
Zulässig sind auch Wagen, bei denen nicht ein Teil der Nutzlast, sondern ein ver- 
änderlicher Teil der Tara durch ein selbsttätiges Laufgewicht ausgeglichen wird. Dieser 
Teil darf ein Fünftel der größten zulässigen Last der Wage nicht überschreiten (Wagen mit 
selbsttätigem Taralaufgewicht).
	        
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