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Bei den Wagen ohne selbsttätige Entleerung darf die Gewichtsschale zum Ausgleich
der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung über die angegebene Tragfähigkeit hinaus
noch mit einem besonderen Gewicht belastet werden, das jedoch ein Zwanzigstel der größten
zulässigen Last nicht überschreiten darf.
7. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, freirollende, nicht-
klebende, auch schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse (§ 101 Nr. 1, a) muß
eine Reguliereinrichtung vorhanden sein, welche die letzten Zuflüsse jeder Füllung regelt und
zur Ausgleichung der Gewichtsunterschiede dient, die sich aus der Verschiedenheit des Mate-
rials, bei den Wagen mit Füllungsregistrierung und ohne Registrierung auch, soweit sie
sich aus der Verschiedenheit der Füllungsgewichte ergeben. Diese Einrichtung muß als solche
leicht erkennbar, sie darf nicht abnehmbar und nicht am Hauptbalken angebracht sein. Der
Hebel, auf dem das Reguliergewicht sitzt, muß zur leichteren Ablesung der Verschiebung
des Gewichts mit einer Teilung in ganze oder halbe Millimeter versehen sein, die von 5
zu 5 Millimeter beziffert ist.
Die Wagen für großstückige Materialien dürfen keine Reguliereinrichtung haben. An
ihrer Stelle müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch welche das nach Eintritt des Gleich-
gewichts noch in die Wage gelangende, die Lastschale über das Gegengewicht hinaus be-
schwerende Material mitverwogen und sein Gewicht fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk
registriert wird, so daß das Gesamtgewicht des über die Wage gegangenen Materials von
beiden Zählwerken zusammen angegeben wird.
Die Wagen für kleinstückige Materialien können entweder wie die Wagen für körnige,
freirollende usw. Materialien (Abs. 1) oder wie die Wagen für großstückige Materialien
(Abs. 2) eingerichtet sein.
8. Neben den Zählwerken sind Gangwerke zulässig, die mit Abstellvorrichtungen derartig
in Verbindung gebracht sind, daß durch das Zusammenwirken beider die Wage nach einer
gewünschten, vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbsttätig außer Betrieb gesetzt wird.
9. Die Ergebnisse der Wägungen müssen von den auch bei regelrechtem Betrieb un-
vermeidlichen Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen bei der Zuführung
des Materials unabhängig sein.
10. Alle Kipp= und Drehbewegungen, von denen die Richtigkeit des Wägungsergebnisses
abhängt, müssen an Schneiden und Pfannen aus hartem Stahl von genügender Festigkeit
erfolgen. Doch ist eine Drehung der Lastschale in Trieben, Zapfen, Kugellagern und
dergleichen nicht unzulässig. Eine Schmierung mit Ol oder Fett dürfen nur solche
Mechanismen erfordern, die lediglich zur Zuführung des Materials dienen.
11. Die selbsttätigen Balkenwagen für pulver= und sandförmige Materialien müssen,
falls das Material nicht ganz leichtflüssig ist, mit einer besonderen mechanischen Zuführungs-