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einrichtung (Transportschnecke oder dergleichen) verbunden sein, die das Material in einen
über der Wage angebrachten Einlauftrichter gleichmäßig und stätig einschüttet.
12. Zur Abwägung des Restes, der von dem verwogenen Material am Schlusse der
Abwägungen in der Lastschale der Wage noch zurückbleibt, darf bei den Wagen von
50 Kilogramm Füllungsgewicht und darüber auf demselben Gestell eine Hilfswage von der
gleichen größten zulässigen Last wie die Hauptwage angebracht sein.
Die Hilfswage kann eine einfache oder eine zusammengesetzte Balkenwage mit Lauf—
gewicht und Skale sein. Ihre Lastschneide kann unter einer der beiden Endschneiden der
Hauptwage angebracht sein, so daß sie nach der Einschaltung entweder den Druck der
Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwage aufnimmt. Die Lastschneide kann
aber auch in eine unter der Gewichtsschale der Hauptwage angebrachte Pfanne eingreifen.
Die abgestellte Hilfswage darf mit der Hauptwage nicht in Verbindung stehen. Nach der
Einschaltung müssen die Einspielungsstellungen beider Wagen im unbelasteten Zustande
gleichzeitig stattfinden.
Die Hilfswagen müssen den gleichen Anforderungen genügen wie die entsprechenden
Handelswagen.
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Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Laufgewichtswagen (85 101 Nr. 2).
1. Die selbsttätigen Laufgewichtswagen müssen allen an Handelswagen gleicher Art
zu stellenden Anforderungen genügen.
2. Nur darf das Zwischengehänge (§ 88 Nr. 5) fehlen, wenn durch Gegenlenker
oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung der Gewichte) eine Veränderung der Pfannen-
lage ausgeschlossen ist. Die Skale für das selbsttätige Laufgewicht darf auch dann Kerben
haben, wenn sie die einzige Skale ist (§ 91 Nr. 3). Bei Hängebahn= und Seilbahn-
wagen kann ferner von der Feststellvorrichtung (§ 88 Nr. 14) abgesehen werden.
3. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine Einrichtung besitzen,
die dieses einschließlich eines etwa verstellbaren Voreilers auszuschalten gestattet. Auch
muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um selbsttätig die Laufgewichtseinrichtung
nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung zurückzuführen.
Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung erforderlichen
Einrichtungen dürfen die Wirksamkeit der Wage nicht beeinflussen.
4. Die Laufgewichtseinrichtung soll einen stetigen Gang haben und die sichere Ab-
lesung der Endstellung gestatten.
Zulässig sind Vorrichtungen, um den Gang der Laufgewichtseinrichtung kurz vor
Erreichung der Schlußstellung zu verlangsamen.
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