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5. Die selbsttätigen Balken- und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale können,
die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk haben. Es soll ein
springendes sein und nach Kilogramm fortschreiten, jedoch darf das letzte Rad auch schleichend
fortschreiten. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht ist die Anbringung eines zweiten
Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, das Füllungen registriert. Auch sind Kontroll=
zählwerke nicht unzulässig.
6. Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht muß der Teil der Nettolast,
der nicht durch das Hilfslaufgewicht aufgewogen wird, durch geeichte Gewichte oder das
Hauptlaufgewicht ausgeglichen werden; der Lastbehälter und dergleichen darf auch ganz oder
teilweise durch Tarastücke, Gegengewichte ausgeglichen sein.
7. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine besondere Einrichtung
haben, die das Zustandekommen einer Wägung überhaupt verhindert, wenn die abzuwägende
Last kleiner ist als das Mindestnettogewicht oder größer als dieses zuzüglich des Bereichs
der selbsttätigen Einrichtung. Auch muß in geeigneter Weise, z. B. durch eine selbsttätige
Riegelsperre, das Abfahren unverwogener Last verhindert oder mindestens die Zahl der nicht
zustande gekommenen Wägungen durch einen Kontrollzähler angezeigt werden.
8. Die selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale dürfen
mit mehreren Gegengewichtshebeln ausgerüstet sein, die nacheinander in Wirksamkeit treten.
Die Teilungen dieser Hebel müssen sich daher gegenseitig ergänzen.
9. Verschiedene Ablese= oder Abdruckstellen (Skalen, Zählwerk, Zifferblatt, Duck-
apparat) bei selbsttätigen Laufgewichtswagen sollen auch untereinander möglichst überein stimmen.
10. Auf die Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht finden von den Bestimmunzen
des § 103 nur die unter Nr. 1, Nr. 3 Abs. 2 und Nr. 4 Abs. 1 Anwendung.
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Bezeichnung.
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Last angegeben sein.
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung Kilogramm oder
kg aufzubringen; auf denen mit Füllungsregistrierung ist die Angabe zu machen „Füllungen,
deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht".
3. Alle selbsttätigen Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen und Wohnort
des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet sein. Bei den Wagen mit
Registriereinrichtung muß das Schild sich auf der gleichen Seite wie diese befinden. Bei
den selbsttätigen Balkenwagen muß es außerdem die Angabe des Materials oder der Mate-
rialien enthalten, für welche die Wage bestimmt ist. Die Angabe darf mehrere Materialien