Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1215 
nur dann umfassen, wenn die Reguliereinrichtung für alle angegebenen Materialien zugleich 
ausreicht. Wagen ohne selbsttätige Entleerung müssen auf dem Schilde deutlich als solche, 
z. B. als Bruttoabsackwagen, gekennzeichnet sein. 
Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht muß auf dem Schilde außerdem 
die besondere Art der Wage (z. B. Zentesimalwage mit selbsttätigem Laufgewicht), die 
größte zulässige Last, der Bereich des selbsttätigen Laufgewichts, sowie das Mindest-Netto- 
gewicht und der Betrag der in besonderer Weise ausgeglichenen oder auszugleichenden Höchst- 
tara (§ 103 Nr. 6) angegeben sein. 
4. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende nicht 
klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse, ferner bei den Wagen 
für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung ist auf dem Schilde die Angabe hinzu- 
zufügen: „Eine Reguliereinrichtung dient zur Richtigstellung der Füllungen vor der Ver- 
wägung jedes besonderen Materials vorstehender Art, oder vor der Verwägung verschieden 
großer Füllungen.“ Bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung 
ist außerdem anzugeben, für welche Stückgrößen sie bestimmt sein sollen. 
§ 105. 
Fehlergrenzen. 
1. Für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung: 
Alle Wagengattungen müssen den für Handelswagen (8§ 95) vorgeschriebenen Anfor- 
derungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen, die selbsttätigen Balkenwagen jedoch 
nur bei ihrer größten zulässigen Last. 
Die selbsttätigen Balkenwagen für Füllungsregistrierung und ohne Registrierung müssen 
außerdem nach Aufbringung der Hälfte der größten zulässigen Last alle Anforderungen an 
Empfindlichkeit und Richtigkeit einhalten, die für Handelswagen mit einer größten zulässigen 
Last angeordnet sind, die dieser Hälfte entspricht. 
2. Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung: 
a) Selbsttätige Balkenwagen. 
Der Fehler von 10 regelrecht zustande gekommenen Füllungen, bei den Wagen 
mit Registriereinrichtung der Fehler der Angabe der Zählwerke nach erfolgter Registrierung 
dieser 10 Füllungen, und zwar bei den Wagen mit Flüllungsregistrierung und ohne 
Registrierung bei dem vollen Betrage und der Hälfte der größten zulässigen Last, darf 
höchstens betragen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.