Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1217 
3. Außerdem darf bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, frei 
rollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und Erzeugnisse bei den in der 
richtigen Stellung und bei den in den äußersten Stellungen des Reguliergewichts zustande 
gekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben 
Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen höchstens betragen, bei einem 
Füllungsgewicht 
bis 75 Kilogramm abwärts .. 1 Gramm für jedes Kilogramm 
unter 75 bis 25 Kilogreumm 1, „ „ „ „ 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet 
von 20 und 15 Kilogramm. . 2 Gramm für jedes Kilogramm 
„ 10 bis 4 „ .. ..3,, „ „ „ " 
„ 3 und 2 „ .. .4 „ „ „ „ 
„1 Kilogramm abwärts . . .. 5 „ „ „ „ 
Bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und den Wagen für 
Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien darf die Abweichung von dem 
Durchschnittsergebnis der 10 Einzelangaben der Zählwerke, bei den Wagen mit Restver- 
wägung (Wagen für großstückige Materialien usw.) die Abweichung von dem wirklichen 
Gewicht der einzelnen Füllungen höchstens betragen bei einem Füllungsgewicht 
bis 250 Kilogramm aufwärts. . . 4 Gramm für jedes Kilogramm, 
von 300 Kilogramm und darüber je ein Gramm mehr für jedes weitere Kilogramm. 
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen und den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht 
oder selbsttätigem Taralaufgewicht darf die Abweichung von dem Durchschnittsergebnis von 
10 Einzelwägungen höchstens das Dreifache des für dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen. 
4. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie bei der Neueichung. 
§ 106. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei den selbsttätigen Balkenwagen auf der Hauptwage 
und der Hilfswage, wo eine solche vorhanden ist, bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen 
an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften für Handelswagen (8 96) ein 
Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die Verbindung des Zählwerkes oder der 
Zählwerke mit der Wage durch Stempelung zu sichern. Bei den Wagen für pulver= und 
sandförmige Materialien erhält ferner die Zuführungseinrichtung und die Wage eine Nummer, 
und zwar die gleiche. 
Ist am Reguliergewichtshebel eine Berichtigungshöhlung angebracht, so ist sie durch 
einen Stempel gegen Offnung zu sichern.
	        
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