Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1219 
5. Der einem Belastungsunterschied von 1 Kilogramm entsprechende Teilabschnitt darf 
nicht kleiner als 5 Millimeter sein. 
6. Bei den Federwagen müssen mindestens die Federeinrichtungen, die zur Ausgleichung 
einer Last von 500 Kilogramm und darüber bestimmt sind, Gewähr dafür bieten, daß die 
Angaben der Wage von den Wärmeschwankungen unabhängig sind. 
§ 109. 
Bezeichnung. 
1. Jede Wage ist mit der Angabe der größten zulässigen Last, für die sie bestimmt 
ist, zu versehen. 
2. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in Kilogramm aus- 
gedrückt sein. 
3. Einer der Zahlenangaben auf der Ablesungseinrichtung muß die Bezeichnung kg 
beigesetzt sein. 
4. Die Wage soll an ersichtlicher Stelle ein Schild tragen, auf dem die Bezeichnung 
„Wage für Reisegepäck und Stückgüter“ oder entsprechend „Wage für Postpäckereien ohne 
angegebenen Wert“ enthalten ist. 
5. Auf dem Schilde ist ferner anzugeben, aus welchem Material die Federn hergestellt 
sind, und bei Nickelstahlfedern auch das Ursprungsland des Fabrikates. 
8 110. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der 
größten zulässigen Last die folgenden Zulagen auf der Lastseite noch einen deutlichen Ausschlag 
ergeben, und zwar: 
bei den Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, 
bei Wagen für Postpäckereien 
2 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, jedoch nicht weniger 
als 100 Gramm. 
2. Die Fehler der Angaben der Wagen müssen bei allen Belastungen zwischen der 
größten zulässigen Last und ihrem zehnten Teil durch die unter Nr. 1 angegebenen Zulagen 
mimdestens ausgeglichen werden können. 
6 3. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie bei der Neu- 
eichung. 
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