Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1225 
in dem Dichtenbereich über 0,4 
eine ganze Einheit des kleinsten Teilabschnitts; 
2. an der Thermometerskale 
bei Einteilung in 
ganze Gradudddde ....... . . O,Grad 
halbe oder fünftel Grade.. 0 „ 
zehntel Grade . .. 0O „ 
3. Die Einteilung beider Stalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler aufweisen. 
8§ 123. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung des Reichs- 
adlers bei den Thermo-Aräometern auf dem Körper oberhalb der Thermometerskale, bei den 
Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder oberhalb des die Aufschrift 
tragenden Streifens. Außerdem erhält jedes Instrument ein Stempelzeichen auf der Kuppe 
des Stengels. 
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das auf 5 Milligramm 
abgerundete Gewicht des Instruments angegeben und auf dem Stengel unmittelbar über 
dem obersten und unter dem untersten Teilstrich der Aräometerskale je ein Strich aufgeätzt, 
der sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs erstreckt und mit seiner dem 
betreffenden Teilstrich zugekehrten Grenzlinie in dessen Ebene fällt. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Körper beigefügt. Zulässig 
ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen J.O (Internationaler Congreß, 
International Congress) oder (.3) (Congres International, Congresso Internazionale) 
hinzuzusügen. 
VIII. Gasmesser. 
8 124. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach metrischem 
Maße angeben, und zwar: 
A. nasse Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch eine um eine wag— 
rechte Achse sich drehende, zum Teil in eine Flüssigkeit eintauchende Vorrichtung (Meß- 
trommel) erfolgt, 
B. trockene Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch ein System von 
Kammern ohne Begrenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt.
	        
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