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§ 125.
Allgemeine Einrichtung.
1. Das Gehäuse muß aus Metall von hinreichender Stärke bestehen. Es muß gas-
dicht derartig zusammengesetzt sein, daß weder die eigentlichen Meßvorrichtungen noch die
übrigen für die Gasmessung wesentlichen Konstruktionsteile ohne Offnung des Gehäuses
willkürlich verändert werden können.
2. Gasmesser, bei denen der Inhalt des messenden Raumes (J) mehr als 1, Prozent
des größten stündlichen Gasverbrauchs (V) beträgt, sind unzulässig.
3. Das Zählwerk muß zur Sicherung gegen Eingriffe von dem Gehäuse des Gas-
messers umschlossen oder mit einem besonderen Umschlußgehäuse versehen sein, das mit dem
Gasmessergehäuse fest verbunden ist.
Nur bei fest aufgestellten und schwer fortzuschaffenden Gasmessern mit gußeisernem
Gehäuse (Stationsgasmessern) darf das Zählwerk abnehmbar sein, falls das Räderwerk
gegen Eingriffe gesichert ist oder durch Stempelung gesichert werden kann.
4. Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und Größe nach
übereinstimmenden Räder= und Zeigerwerken, die abwechselnd mit der die Bewegung der
Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt werden können (Wechselzählwerkh),
so muß die Umschaltung für die Wechselkuppelung so beschaffen sein, daß im Betriebe die
Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung eines der Zählwerke ausgeschlossen ist. Welches
der beiden Räderwerke mit der Übertragungswelle gekuppelt ist, muß von außen erkennbar sein.
5. Zulässig ist die Anbringung von Sperrvorrichtungen, die durch mechanische Hem-
mungen eine Rückwärtsbewegung des Zählwerkes verhindern.
6. Zulässig ist als Hilfseinrichtung auch ein zweites Zählwerk, das mit dem ersten
Zählwerk fest gekuppelt ist und den Gasverbrauch in Geldwert angibt. Dieses Kontroll=
zählwerk muß mit dem ersten Zählwerk in dem gleichen Gehäuse eingeschlossen sein.
7. Gasmesser dürfen mit einer Vorrichtung (Automatenwerk) verbunden sein, die den
Durchgang des Gases selbsttätig absperrt, sobald eine im voraus bezahlte Gasmenge ver-
braucht ist (Münzgasmesser). Das Automatenwerk muß als solches erkennbar und so ein-
gerichtet und am Gasmesser angebracht sein, daß es weder den Gang des Gasmessers stören
noch die Ablesung des Zählwerks beeinträchtigen kann.
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Rasse Gasmesser.
1. Jede zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Offnung ist mit einer
Vorrichtung zu versehen, durch die nach ordnungsmäßigem Auffüllen des Gasmessers ein