Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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3. Der Inhalt des messenden Raumes (J) nach Liter, und zwar mit dem aus- 
geschriebenen Wort oder mit der Abkürzung l; 
4. der größte stündliche Gasverbrauch in Kubikmeter nach der Gasmenge (V), die 
der Gasmesser in einer Stunde durchlassen soll und zwar mit dem ausgeschriebenen 
Wort oder der Abkürzung chm. Daneben ist auch die Angabe nach der Anzahl 
der Flammen, die der Gasmesser zu speisen bestimmt ist, zulässig, wobei auf 
eine Flamme ein stündlicher Verbrauch von 150 Liter zu rechnen ist; 
5. das Konstruktionssystem, dem der Gasmesser angehört; 
auf oder an den Zählscheiben die Einheit, nach der sie zählen und zwar mit 
dem ausgeschriebenen Worte. Die Bezifferung der Scheiben des Zählwerks hat 
nach Kubikmeter sowie ihren Zehnfachen, Hundertfachen usw. fortzuschreiten. 
7. Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk muß auch letzteres die unter 
Nr. 1 und 2 geforderten Bezeichnungen tragen. 
8. Auf Gasmessern mit Wechselzählwerk ist anzugeben „Wechselzählwerk“. 
9. Das Eingangsrohr ist als solches zu kennzeichnen. 
10. Ausgebesserte Gasmesser sind außer mit den obigen Bezeichnungen auf einem 
besonderen Schilde mit Namen und Wohnort des Fabrikanten, der die Ausbesserung 
ausgeführt hat, sowie mit der Jahreszahl der Ausbesserung zu versehen. 
11. Bei den Angaben von J] und V und bei der Angabe der Einheit auf den Zähl- 
scheiben dürfen neben den deutschen auch fremdsprachliche Raumgehalts-Bezeich- 
nungen wie metre cube usw. aufgebracht sein. 
S 
8 129. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. 2 Hundertstel der Anzeige bei einer dem angegebenen größten stündlichen Ver- 
brauch entsprechenden Durchlaßgeschwindigkeit (normale Geschwindigkeit). 
2. Die trockenen Gasmesser müssen diese Fehlergrenze auch bei der Hälfte dieser 
Durchflußgeschwindigkeit einhalten. 
§ 130. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf einem Zinntropfen. Zu stempeln sind außer den Schildern, 
welche die im § 128 unter Nr. 1 bis 5 genannten Bezeichnungen tragen, erforderlichenfalls 
die Verbindung des Zählwerkes mit dem Gasmesser und die Einrichtung zur selbsttätigen 
Herstellung des normalen Flüssigkeitsstandes.
	        
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