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Ferner muß der Boden oder die Maßwand unmittelbar über dem Boden durch—
löchert sein.
4. Der Vorlaufkörper besteht aus Messingblech, er hat die Form eines Zylinders mit
ebenen, einander gleichgerichteten glatten Stirnflächen. Innen muß er derart versteift sein,
daß Stempel auf die Stirnflächen aufgeschlagen werden können, ohne deren Gestalt zu ver-
ändern. In dem Maße soll er einen einseitigen Spielraum von 0,# bis 1 Millimeter haben.
5. Das Füllrohr muß Zylinderform haben und auf dem Maßrand aussitzen.
6. Das Abstreichmesser muß eben und aus messerhartem Stahl mit Messingfassung
hergestellt sein. Die Schneide muß Winkelform haben und so zugeschärft sein, daß ihre
Schärfe mit der Mitte der Blechstärke zusammenfällt. Sie soll nach Einführung des Messers
in den Schlitz über das Maß hinausreichen.
7. Die Wage der Getreideprober muß allen an Präzisionswagen (8§8§ 97 ff.) zu
stellenden Anforderungen genügen.
Die Gewichtsschale soll einen starren Bügel haben und an die Wage gehängt, dem
Maße mit dem Vorlaufkörper das Gleichgewicht halten oder mit ihm durch ein besonderes
Taragewicht ins Gleichgewicht gebracht sein. Sie kann bei dem Viertelliterprober in trag-
barer Form als gestielte Scheibe ausgeführt sein.
8. Die Gewichte sollen den Anforderungen an Präzisionsgewichte (§§ 74 ff.) genügen.
Bei dem Viertelliterprober sollen sie folgende Größen haben:
100, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 500 Milligramm.
Bei dem Literprober die folgende Stückelung:
200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 500 Milligramm.
Bei der tragbaren Form des Viertelliterprobers können die Gewichte bis einschließlich
10 Gramm abwärts die Form von Scheiben von gleichem Durchmesser wie die Gewichts-
schale haben und mit einem Schlitze zum Aufschieben auf diese versehen sein. Die Gewichte
von 5 Gramm bis 500 Milligramm können die Form rechteckiger Platten mit einer auf-
gebogenen Ecke besitzen.
§ 133.
Gestalt und Einrichtung des Zwanzigliterprobers.
1. Der Prober besteht aus dem Hohlmaß, dem Fülltrichter mit Verschlußklappe und
Zerstreuer, dem Abstreichmesser, dem Unterbau mit metallener Säule zum Aufhängen der
Wage und der Bewegungseinrichtung für Maß, Verschlußklappe und Messer, der Wage und
den Gewichten.
2. Das Hohlmaß soll die Form eines Zylinders haben, dessen Höhe ungefähr gleich
dem Durchmesser ist. Es soll aus mindestens 2, Millimeter starkem Blech wasserdicht