Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1243 
2. Zulässig ist es, bei den Meßwerkzeugen ohne Einteilung mehrere Kugeln oder 
Pipetten miteinander zu einem Geräte zu verbinden, und zwar beliebig für eine Maßgröße 
oder für mehrere Maßgrößen. 
3. Bei den Meßwerkzeugen mit Einteilung nach Maßgrößen sind auch Einteilungen 
nach anderen Einheiten als der Raumeinheit zulässig, z. B. nach Prozenten des Gesamt- 
inhalts, wenn auf dem Meßwerkzeuge das Verhältnis zum Liter oder Milliliter angegeben ist. 
Die Einteilung kann beliebig fortlaufend, sie kann auch unterbrochen oder unvoll- 
ständig sein. 
4. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es bestimmt ist, 
wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser H0, QOueckfilber, 
Hgbenetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten mit Längeneinteilung. 
§ 149. 
Fehlergrenzen. 
1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 144 für Meßwerkzeuge für- 
chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind, wobei Meß- 
kugeln wie Kolben zu behandeln sind. 
2. Für geteilte Meßwerkzeuge, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender Meß- 
werkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als Fehlergrenze für 
jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhatt der Sollwert eines Abschnitts von 1 Milli- 
meter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts in Teilen mit verschiedenem Durch- 
messer, so ist dieser Sollwert für die Stelle mit dem größeren Durchmesser anzusetzen. 
3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungsfehler sein, 
dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung ermittelten Fehlerangaben 
enthält, abgegeben werden. 
§ 150. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen für chemische und physikalische 
Untersuchungen (§ 145). 
Inkrafttreten. 
151. 
Vorstehende Eichordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
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