Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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seh- und Verordnungs-Blatt 
    
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 77. 
München, den 12. Dezember 1911. 
DBQ Inhaltt: 
Bekanntma chung vom 7. Dezember 1911, die Erhebung der Hausiersteuern für 1912 betreffend. — Bekannt- 
machung vom 30. November 1911, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — 
Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. 
— —— — — — — — 
Nr. 38774. 
  
  
Bekanntmachung, die Erhebung der Hausiersteuern für 1912 betreffend. 
fl. Staatsministerien des öniglichen Hauses und des Jußern, des Innern, des Innern 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen. 
Nach der Reichsgewerbeordnung darf die Ausstellung der Wandergewerbescheine — 
abgesehen von den in der Reichsgewerbeordnung selbst bezeichneten besonderen Fällen — nicht 
verweigert werden. Nach § 60 dieses Gesetzes ist aber der Inhaber eines Wandergewerbe- 
scheines erst „nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern“ berechtigt, das Wander- 
gewerbe zu betreiben. Durch Art. 10, 15 Ziff. 11 des Gesetzes vom 2010 16 v 
betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, ist ferner sämtlichen zur 
Erteilung von Wandergewerbescheinen, zur Entgegennahme von Anmeldungen oder zur Festsetzung 
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