Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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rsetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 12. 
München, den 3. März 1911. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. März 1911 zum Vollzuge des Haussteuergesetzes. 
Nr. 4968. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Haussteuergesetzes. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910 (GVBl. 
S. 1055) werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
(Zu § 2 des Gesetzes.) 
! Unter den Staatsgebäuden, die nach 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Befreiung von Haussteuer 
der Haussteuer genießen, sind die Gebäude des bayerischen Staates zu verstehen. Hierzu #rreheit 
zählen auch die Gebäude, die zur K. Zivilliste gehören. Für die bayerischen Staatsgebäude gebande. 
mit Einschluß der zivillistischen Gebäude sind zur Begründung der Umlagenpflicht die Haus- 
steuerverhältniszahlen auszumitteln und im Kataster vorzumerken. Diese Ermittelung und 
Vormerkung hat nach § 2 Abs. III des Gesetzes zu unterbleiben: 
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