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22. die Leistungen, die der Staatskasse auf Grund des Heimat= und Armengesetzes obliegen,
23. die Kosten für den Transport von Verhafteten und der Verpflegung während des
Transports,
24. die Kosten für Körung der Bullen, Eber, Ziegenböcke und Schafböcke,
25. die Funktionsbezüge der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts,
26. die Zuschüsse für die Oberrealschulen,
27. die Bauschbeträge nach Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes,
28. die rechnungsständigen sowie die noch zur Anweisung gelangenden Gehaltsbezüge
des Lehrpersonals an den Volksschulen auf Grund des Artikel 16 des Schulbedarfgesetzes,
29. die rechnungsständigen staatlichen Dienstalterszulagen der Volksschullehrer, Volks-
schullehrerinnen, Schulverweser und Schulverweserinnen (vgl. hiezu Ziff. V Abs. 2 dieser
Bekanntmachung),
30. die Zuschüsse an die Kreispensionsanstalten für das dienstunfähige Lehrpersonal
an den Volksschulen, soweit sie zur Bestreitung der bereits angewiesenen Ruhegehalte und
Pensionszulagen erforderlich sind,
31. die Leistungen des Staates an Kirchen, Pfarreien, Benefizien 2c. (Kap. 1 S§ 2
Tit. 1—6 und Kap. 2 § 2 Tit. 1—5 des Etats für kirchliche Zwecke),
32. die Reichnisse an Stifte und Klöster.
II. Von der Zahlung wären an sich ausgeschlossen:
1. die staatlichen Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer,
da es sich hier um eine freiwillige Leistung des Staates handelt. Im Interesse der Be-
teiligten wird indes genehmigt, daß diese Beiträge, soweit sie bereits angewiesen sind, in
widerruflicher Weise fortbezahlt werden und, soweit sie vom 1. Januar 1912 an neu
anfallen, ihre Anweisung in widerruflicher Weise erfolgt. Die Widerruflichkeit der Zahlung
ist dadurch zum Ausdrucke zu bringen, daß den einzelnen Quittungen seitens der Empfängerinnen
bis zur Genehmigung der Zahlung durch das Gesetz über den vorläufigen Vollzug des
Budgets der Jahre 1912 und 1913 der Vorbehalt beigefügt wird:
„Ich verpflichte mich den empfangenen Betrag ganz oder teilweise zurück-
zuerstatten oder auf spätere Zahlungen aus der Staatskasse aufrechnen zu lassen,
falle hiefür nicht nachträglich die erforderlichen Mittel bewilligt werden sollten.“
2. In gleicher Weise wären an sich die Einkommensaufbesserungen der katholischen
und der protestantischen Seelsorgsgeistlichen von der Weiterzahlung ausgeschlossen, da auch
diese Aufbesserungen nach Ziff. XI der Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 29. November 1908 Nr. 26485 (Min. Bl.
f. K. u. Sch.A. S. 509 und 514; Fin. Min. Bl. S. 232 und 237) „widerruflicher Natur