Nr. 78. 1253
und durch die jeweilige finanzgesetzliche Neubewilligung bedingt sind“. Das gleiche gilt
von den Einkommensaufbesserungen gering dotierter Rabbinatsstellen. Im Interesse der
Beteiligten wird indes genehmigt, daß auch diese Aufbesserungen, soweit sie bereits angewiesen
sind, in widerruflicher Weise weiterbezahlt werden und bei einem Stellenwechsel den Beteiligten
die Einkommensaufbesserung in widerruflicher Weise angewiesen wird. Dagegen sind die
Erhöhungen, die vom 1. Januar 1912 an infolge des Ablaufs einer Dienstaltersperiode
sich ergeben, erst anzuweisen, wenn durch das Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets
der Jahre 1912 und 1913 die Ermächtigung zur weiteren Bestreitung der freiwilligen
Leistungen des Staates erteilt sein wird.
Um die Widerruflichkeit der Zahlungsleistung zum Ausdrucke zu bringen, ist den ein-
zelnen Ouittungen seitens der Empfänger der in Ziff. 1 angeordnete Vorbehalt beizufügen.
3. Unter dem gleichen Vorbehalte dürfen auch die Staatszuschüsse zu den Unter-
stützungs= und Pensionsfonds für die protestantische Geistlichkeit, soweit sie zur Bestreitung
der bereits angewiesenen Pensionen und Unterstützungen erforderlich sind, die bereits angewiesenen
Künstlerpensionen und die fortlaufenden Unterstützungen der Gerichtsschreibergehilfen und ihrer
Hinterbliebenen in widerruflicher Weise fortbezahlt werden. Die Widerruflichkeit der Zahlungs-
leistungen ist auch in diesen Fällen durch den in Ziff. 1 bestimmten Beisatz zu den Quittungen
zum Ausdrucke zu bringen.
III. Schließlich dürfen an die Empfangsberechtigten ausbezahlt werden:
1. die Reichnisse des Staates an die Domkapitel (Kap. 1 § 1 des Etats für kirch-
liche Zwecke),
2. die Staatszuschüsse an die Emeritenanstalten,
3. die Tischtitelbezüge,
4. die Gehalts- und Funktionsbezüge der protestantischen Dekane.
Da indes auch diese Leistungen nicht ausschließlich auf rechtlicher Verpflichtung beruhen,
sondern teilweise freiwilliger Natur sind, ist, bis durch das Gesetz über den vorläufigen
Vollzug des Budgets der Jahre 1912 und 1913 die Fortzahlung der freiwilligen Leistungen
des Staates genehmigt sein wird, den einzelnen Quittungen seitens der Empfänger der
Vorbehalt beizufügen:
„Ich verpflichte mich den empfangenen Betrag, soweit er als freiwillige
Leistung des Staates gewährt ist, ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder auf
spätere Zahlungen aus der Staatskasse aufrechnen zu lassen, falls hiefür nicht
nachträglich die erforderlichen Mittel bewilligt werden sollten."
IV. In allen Fällen, in welchen vorstehend (Ziff. I bis III) die fernere Zahlung
genehmigt ist, hat sich die Zahlungsleistung im einzelnen genau nach den bestehenden Vor-
schriften zu richten.
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