Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 78. 1253 
und durch die jeweilige finanzgesetzliche Neubewilligung bedingt sind“. Das gleiche gilt 
von den Einkommensaufbesserungen gering dotierter Rabbinatsstellen. Im Interesse der 
Beteiligten wird indes genehmigt, daß auch diese Aufbesserungen, soweit sie bereits angewiesen 
sind, in widerruflicher Weise weiterbezahlt werden und bei einem Stellenwechsel den Beteiligten 
die Einkommensaufbesserung in widerruflicher Weise angewiesen wird. Dagegen sind die 
Erhöhungen, die vom 1. Januar 1912 an infolge des Ablaufs einer Dienstaltersperiode 
sich ergeben, erst anzuweisen, wenn durch das Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets 
der Jahre 1912 und 1913 die Ermächtigung zur weiteren Bestreitung der freiwilligen 
Leistungen des Staates erteilt sein wird. 
Um die Widerruflichkeit der Zahlungsleistung zum Ausdrucke zu bringen, ist den ein- 
zelnen Ouittungen seitens der Empfänger der in Ziff. 1 angeordnete Vorbehalt beizufügen. 
3. Unter dem gleichen Vorbehalte dürfen auch die Staatszuschüsse zu den Unter- 
stützungs= und Pensionsfonds für die protestantische Geistlichkeit, soweit sie zur Bestreitung 
der bereits angewiesenen Pensionen und Unterstützungen erforderlich sind, die bereits angewiesenen 
Künstlerpensionen und die fortlaufenden Unterstützungen der Gerichtsschreibergehilfen und ihrer 
Hinterbliebenen in widerruflicher Weise fortbezahlt werden. Die Widerruflichkeit der Zahlungs- 
leistungen ist auch in diesen Fällen durch den in Ziff. 1 bestimmten Beisatz zu den Quittungen 
zum Ausdrucke zu bringen. 
III. Schließlich dürfen an die Empfangsberechtigten ausbezahlt werden: 
1. die Reichnisse des Staates an die Domkapitel (Kap. 1 § 1 des Etats für kirch- 
liche Zwecke), 
2. die Staatszuschüsse an die Emeritenanstalten, 
3. die Tischtitelbezüge, 
4. die Gehalts- und Funktionsbezüge der protestantischen Dekane. 
Da indes auch diese Leistungen nicht ausschließlich auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, 
sondern teilweise freiwilliger Natur sind, ist, bis durch das Gesetz über den vorläufigen 
Vollzug des Budgets der Jahre 1912 und 1913 die Fortzahlung der freiwilligen Leistungen 
des Staates genehmigt sein wird, den einzelnen Quittungen seitens der Empfänger der 
Vorbehalt beizufügen: 
„Ich verpflichte mich den empfangenen Betrag, soweit er als freiwillige 
Leistung des Staates gewährt ist, ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder auf 
spätere Zahlungen aus der Staatskasse aufrechnen zu lassen, falls hiefür nicht 
nachträglich die erforderlichen Mittel bewilligt werden sollten." 
IV. In allen Fällen, in welchen vorstehend (Ziff. I bis III) die fernere Zahlung 
genehmigt ist, hat sich die Zahlungsleistung im einzelnen genau nach den bestehenden Vor- 
schriften zu richten. 
206
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.