Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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rsetz und Verordnungs-Blatt 
  
Königreich Bayern. 
  
Nr. 79. 
München, den 14. Dezember 1911. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 10. Dezember 1911, gewerbsmäßige Auskunfteien betreffend. — Bekanntmachung 
vom 12. Dezember 1911 über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen aus 
Osterreich-Ungarn. — Bekanntmachung vom 13. Dezember 1911, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. 
Nr. 29 8321I. 
Bekanntmachung, gewerbsmäßige Auskunfteien betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Auhern. 
Auf Grund der §§ 35 Abs. 3 und 38 Abs. 4 Gew.Odg. wird bestimmt: 
§ 1. 
Wer sich mit der gewerbsmäßigen Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder 
persönliche Angelegenheiten befaßt, hat ein Geschäftsbuch nach dem in der Aunlage aufsge- 
siellten Muster zu führen. 
Das Burch ist in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 
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