Haussteuer-
freiheit
der Gemeinde-
gebäude usw.
108
a. für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören,
b. für die Gebände oder Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dienen, sowie für Dienstwohnungen, die zu der Erfüllung dieser Auf—
gaben in Beziehung stehen.
II Unter den Schlössern der K. Zivilliste (Abs. 1 Buchst. a) sind die zivillistischen Gebäude
inbegriffen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung als Zugehörungen zu den Schlössern darstellen.
III Voraussetzung für die Umlagenfreiheit der Staatsgebäude (Abs. I Buchst. b) ist, daß sie
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Solche Aufgaben sind nicht in
Frage bei den vom Staate betriebenen Gewerben (z. B. K. Bank, K. Hofbräuhaus) und
Bergwerksunternehmungen, ebensowenig bei Staatsgebäuden, die der Erzielung einer Miet-
rente dienen. Dagegen sind den Staatsgebäuden, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dienen, die Dienstgebäude der staatlichen Verkehrsanstalten zuzuzählen.
IVAls Dienstwohnungen kommen solche Wohnungen in Betracht, die einem Beamten
oder sonstigen Angestellten ausschließlich oder vorwiegend im Interesse des Dienstes bereit-
gestellt sind oder einen förmlichen Bestandteil seines Gehalts bilden. Dienstwohnungen in
Staatsgebäuden sind umlagenfrei, wenn sie zu der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben in Beziehung stehen. Hiernach ist umlagenfrei zu behandeln die Dienstwohnung eines
Regierungspräsidenten, Gymnasialrektors, Bezirksamtmanns, Oberamtsrichters usw., wogegen
z. B. die Dienstwohnung des Direktors des Hofbräuamts der Umlagenpflicht unterliegt.
Nicht erfordert wird zur Begründung der Umlagenfreiheit, daß die Dienstwohnungen in
den der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienenden Staatsgebäuden sich befinden.
Bloße Mietwohnungen in Staatsgebäuden sind umlagenpflichtig.
§ 2.
(Zu § 2 des Gesetzes.)
!Nach § 2 Abs. I Ziff. 5 des Gesetzes sind die Gebäude der Kreisgemeinden, der
Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie der zur Durchführung der
Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der Landesgesetze errichteten Kassen, Berufs-
genossenschaften und Versicherungsanstalten von der Haussteuer unter der Voraussetzung
befreit, daß sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Gebäude oder Ge-
bäudeteile, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar in der Weise dienen, daß
die Einnahmen aus vermieteten oder zu gewerblichen Zwecken benützten Räumen für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet werden, unterliegen der Haussteuer. Beispiels-
weise werden die Gebäude gemeindlicher Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Trambahn=
betriebe in der Regel haussteuerpflichtig, dagegen gemeindliche Rat-, Feuer-, Leichen= und