Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Haussteuer- 
freiheit 
der Gemeinde- 
gebäude usw. 
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a. für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören, 
b. für die Gebände oder Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher 
Aufgaben dienen, sowie für Dienstwohnungen, die zu der Erfüllung dieser Auf— 
gaben in Beziehung stehen. 
II Unter den Schlössern der K. Zivilliste (Abs. 1 Buchst. a) sind die zivillistischen Gebäude 
inbegriffen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung als Zugehörungen zu den Schlössern darstellen. 
III Voraussetzung für die Umlagenfreiheit der Staatsgebäude (Abs. I Buchst. b) ist, daß sie 
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Solche Aufgaben sind nicht in 
Frage bei den vom Staate betriebenen Gewerben (z. B. K. Bank, K. Hofbräuhaus) und 
Bergwerksunternehmungen, ebensowenig bei Staatsgebäuden, die der Erzielung einer Miet- 
rente dienen. Dagegen sind den Staatsgebäuden, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher 
Aufgaben dienen, die Dienstgebäude der staatlichen Verkehrsanstalten zuzuzählen. 
IVAls Dienstwohnungen kommen solche Wohnungen in Betracht, die einem Beamten 
oder sonstigen Angestellten ausschließlich oder vorwiegend im Interesse des Dienstes bereit- 
gestellt sind oder einen förmlichen Bestandteil seines Gehalts bilden. Dienstwohnungen in 
Staatsgebäuden sind umlagenfrei, wenn sie zu der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Auf- 
gaben in Beziehung stehen. Hiernach ist umlagenfrei zu behandeln die Dienstwohnung eines 
Regierungspräsidenten, Gymnasialrektors, Bezirksamtmanns, Oberamtsrichters usw., wogegen 
z. B. die Dienstwohnung des Direktors des Hofbräuamts der Umlagenpflicht unterliegt. 
Nicht erfordert wird zur Begründung der Umlagenfreiheit, daß die Dienstwohnungen in 
den der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienenden Staatsgebäuden sich befinden. 
Bloße Mietwohnungen in Staatsgebäuden sind umlagenpflichtig. 
§ 2. 
(Zu § 2 des Gesetzes.) 
!Nach § 2 Abs. I Ziff. 5 des Gesetzes sind die Gebäude der Kreisgemeinden, der 
Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie der zur Durchführung der 
Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der Landesgesetze errichteten Kassen, Berufs- 
genossenschaften und Versicherungsanstalten von der Haussteuer unter der Voraussetzung 
befreit, daß sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Gebäude oder Ge- 
bäudeteile, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar in der Weise dienen, daß 
die Einnahmen aus vermieteten oder zu gewerblichen Zwecken benützten Räumen für die 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet werden, unterliegen der Haussteuer. Beispiels- 
weise werden die Gebäude gemeindlicher Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Trambahn= 
betriebe in der Regel haussteuerpflichtig, dagegen gemeindliche Rat-, Feuer-, Leichen= und
	        
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