Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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82. 
Die §§ 2—9, 14—16, 18 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Vollzug 
der §§ 35, 38 Gew. Odg. betreffend, (GVBl. S. 945) gelten auch für die vorstehend 
bezeichneten Gewerbetreibenden. 
83. 
Die Distriktspolizeibehörde, in München die Polizeidirektion, kann die Inhaber von 
kaufmännischen Auskunfteien, die im Handelsregister eingetragen sind, nach Einvernahme der 
Handelskammer von der Beebachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise befreien. 
Die Befreiung ist zu versagen, wenn die Eintragung des Geschäfts in das Handels- 
register in der Absicht herbeigeführt worden ist, sich der Anwendung der Vorschriften zu ent- 
ziehen, oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine polizeiliche Kontrolle angezeigt erscheinen lassen. 
84. 
Die gegenwärtigen Vorschriften treten am 1. Januar 1912 in Kraft. 
München, den 10. Dezember 1911. 
Dr. Graf v. Podewils.
	        
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