Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 111 
Ensscheidung ist mit Gründen zu versehen und hat einen Ausspruch im Kosten= und Gebühren- 
pmkte zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist innerhalb einer 
Merstrecklichen Frist von vierzehn Tagen, von Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, der in letzter Instanz entscheidet. Vgl. 
Art. 10 Ziff. 26 und Art. 45 Abs. I bis III des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. 
86. 
(Zu § 4 des Gesetzes.) 
!An jenen Orten, wo sich in wirklichen Mietbeständen genügende Anhaltspunkte für Mietsteuer 
die Erhebung oder Einschätzung des Mietertrags ergeben, erfolgt die Besteuerung der Häuser Arennnnen 
nach der Miete (Mietsteuer gemäß § 4 Abs. I1 Buchst. a des Gesetzes). « 
n An Orten, für welche die vorerwähnte Voraussetzung nicht gegeben ist, unterliegen die 
Häuser der Besteuerung nach dem Flächeninhalte des überbauten und zu Hofräumen benützten 
Grund und Bodens (Arealsteuer gemäß § 4 Abs. I Buchst. b des Gesetzes). 
ml Befinden sich an Orten, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, selbständige Neben- 
gebäude oder mit dem Wohngebäude unter einem Dache stehende, jedoch nach ihrem Flächen- 
inhalt ausscheidbare Anbauten, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit, Einrichtung und 
Benützungsweise dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind, so unterliegen diese, auch 
wenn sie vermietet sein sollten, nicht der Miet= sondern der Arealsteuer. Auf Nebengebäude 
oder Anbauten, die gewerblichen Zwecken gewidmet sind, findet diese Ausnahmebestimmung 
keine Anwendung. Vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 des Gesetzes. 
§ 7. 
(Zu § 4 des Gesetzes.) 
!Nach § 4 Abs. II des Gesetzes darf im Falle der Besteuerung der Häuser nach der Zulässige 
Miete für die Ausgaben des Hausbesitzers für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fakalienweg- büge 
schaffung, Straßenreinigung, Kaminreinigung und für die Versicherung der Gebäude gegen der Miethener 
Feuer und sonstigen Schaden ein angemessener Betrag vom Mietertrag in Abzug gebracht 
werden. Der Abzug ist zulässig, mag der Mietertrag durch Erhebung der Mietzinse ver- 
mieteter Häuser und Hausteile oder durch Einschätzung unvermieteter Häuser und Hausteile 
festgestellt werden, wenn die Entschädigung für die Ausgaben in der Miete inbegriffen d. h. 
wenn der Mietertrag im Bruttobetrag ausgewiesen ist. Soweit es an dieser Voraussetzung 
mangelt, ist der Abzug ausgeschlossen. Der Abzug kann daher nicht stattfinden, soweit Aus- 
gaben der bezeichneten Art von einem Mieter außer dem Mietzinse geleistet werden.
	        
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