Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 115 
8 14. 
(Zu 88 11, 12, 14, 15 des Gesetzes.) 
! Zur Ermittelung des Mietertrags haben die Hauseigentümer Mietertrags-Listen auf-Mietertrags- 
zustllen und die Mieter Mietertrags-Erklärungen abzugeben und zwar nach den Mustern, Listen 
wie sie in den Anlagen 2 und 3 enthalten sind. Die Vorschriften, die bei Aufstellung Mietertrags 
der Mietertrags-Listen und bei Abgabe der Mietertrags-Erklärungen Beachtung zu finden Erklärungen. 
haben, sind den Mustern beigedruckt. 6 "6 Nah d 
II Die Vordruckpapiere für die Mietertrags-Listen und Mietertrags-Erklärungen sind von 15 
den Rentämtern den Hauseigentümern hinauszugeben. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, 
daß den Mietertrags-Listen nötigenfalls Einlagebogen beigegeben und die Vordruckpapiere 
zu den Mietertrags-Erklärungen für jedes Haus nach der Zahl seiner Mieter bemessen 
werden. Steht den Rentämtern ein ausreichendes Botenpersonal nicht zur Verfügung oder 
ist die Veranlagung an einem Orte außerhalb des Rentamtssitzes vorzunehmen, so ist behufs 
Aushilfeleistung mit der Gemeindebehörde ins Benehmen zu treten. Den von der Gemeinde- 
behörde zur Verfügung gestellten Personen wird eine angemessene, von der Regierungs- 
finanzkammer auf Liquidation festzusetzende Vergütung aus der Staatskasse gewährt, wenn 
sie ihrer Aufgabe entsprochen haben. 
I Gleichzeitig mit der Hinausgabe der Vordruckpapiere hat das Rentamt durch öffentliche 
Bekanntmachung den Termin zu bestimmen, bis zu welchem die Mietertrags-Listen und 
Mietertrags-Erklärungen von den Hauseigentümern einzuliefern sind. Für Orte außerhalb 
des Rentamtssitzes ist zur Einlieferung die Vermittelung der Gemeindebehörde in Anspruch 
zu nehmen. 
§ 15. 
(Zu §§ 11, 12, 14, 15 des Gesetzes.) 
! Die Erhebung der Mietzinse vermieteter Häuser oder Hausteile und die Mieten= Verfahren 
einschätzung unvermieteter Häuser oder Hausteile geschieht an Ort und Stelle nach — 
tigung der Gebäude in allen ihren Teilen und nach sorgfältiger Prüfung der Mietertrags- im 
Listen und Mietertrags-Erklärungen, die der Obertaxator außer dem Gebänudeverzeichnisse allgemeinen. 
bei sich zu führen hat. Der Obertaxator ist auch verpflichtet, von dem Ergebnisse der 
letzten Mieteinwertung Einsicht zu nehmen und die Taxatoren auf etwaige auffällige Ab- 
weichungen aufmerksam zu machen. 
II Bon der Besichtigung vermieteter Räume kann mit Zustimmung der Taxatoren Umgang 
genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mietertrags-Listen 
und Mietertrags-Erklärungen Bedenken nicht bestehen. Ist der Mieteinwertung eine solche 
in den jüngsten fünf Jahren vorausgegangen (z. B. infolge Errichtung eines Neubaues 
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