Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. 7027 à 15. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 eingeteilte Schuldverschrei- 
bungen in den Verkehr zu bringen: 
10 Millionen Mark 4% ige unverlosbare, innerhalb 70 Jahren seitens der Bank kündbare 
jedoch vor Ablauf von 10 Jahren vom Ausstellungstage an nicht rückzahlbare Hypotheken- 
pfandbriefe. 
München, den 15. Dezember 1911. 
J. A. 
Ministerialrat v. Kahr. 
Nr. 40268. 
  
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze betreffend. 
fl. Slaatsministerium der Zinanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. November 1911 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich vom 1. Dezember 1911 Nr. 63 S. 725) hat der Bundesrat in seiner 
Sitzung vom 12. Oktober 1911 beschlossen, daß der Beschluß vom 28. Januar 1910 
(GVBl. für 1910 S. 110/111) auf alle Fälle Anwendung zu finden hat, in denen die 
bis zum 1. August 1909 ausgegebenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zusammen einen 
Zeitraum von weniger als zehn Jahren umfassen. 
München, den 15. Dezember 1911. 
J. A. 
Staatsrat v. Pausch.
	        
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