Mieten-
erhebung
für vermietete
Gebäude
und
Gebäudeteile.
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oder infolge Einführung der Mietsteuer an Stelle der Arealsteuer), so kann mit Zustimmung
der Taxatoren von der Besichtigung sowohl vermieteter als auch unvermieteter Räume
Umgang genommen werden, wenn die für die vorangegangene Mieteinwertung maßgebenden
Verhältnisse eine wesentliche Anderung nicht erfahren haben.
III Sowohl für vermietete als auch unvermietete Häuser und Hausteile soll der Mietertrag
nicht summarisch, sondern ausgeschieden nach der Zusammengehörigkeit der Räume (nach
Wohnungen usw.) ermittelt werden. Insbesondere sind im Hinblick auf Art. 10 Abs. I
des Gewerbsteuergesetzes vom 14. August 1910 (GVhl. S. 535) Geschäftsräume stets
ausgeschieden einzuwerten. Die vom Mietertrag abziehbaren Ausgaben sollen nach Gattungen
für das ganze Gebäude festgestellt werden. Nach Zusammenstellung, Vergleichung und Be-
sprechung der von den einzelnen Taxatoren angegebenen Beträge ist über das Ergebnis
tunlichst im unmittelbaren Anschluß an die Mieteinwertung abzustimmen. Beharren die
Taxatoren trotz der Erinnerungen und Gegengründe des Obertaxators auf einem Miet-
ertrage, der nach der pflichtgemäßen Uberzeugung des Obertaxators unrichtig ist, so hat
dieser die zur Begründung einer Reklamation vorgeschriebene Vormerkung zu machen. Vgl.
§ 10 Abs. III des Gesetzes.
§ 16.
(Zu § 11 des Gesetzes.)
1 Der Mietertrag aus ganz oder teilweise vermieteten Häusern wird nach § 11 des
Gesetzes durch die Angaben der Mieter und Hauseigentümer ausgemittelt. Die Taxatoren
haben zu prüfen, ob der tatsächlich vereinbarte Mietzins in den Mietertrags-Listen und
Mietertrags-Erklärungen richtig angegeben ist. Mangelhafte Angaben sind zu berichtigen,
wissentlich unwahre Angaben aber dem Kommissär zur Veranlassung der Strafeinschreitung
(§ 13 des Gesetzes) mitzuteilen. Mehrungen oder Minderungen des Mietzinses, die im
Zeitpunkte der Mieteinwertung bereits vereinbart sind und noch vor Einführung der neuen
Mietsteuer wirksam werden, sind bei der Feststellung des Mietertrags zu berücksichtigen.
II Sind in dem tatsächlich vereinbarten Mietzinse Vergütungen enthalten, die nicht für
die Miete, Instandsetzung, Instandhaltung, Verwaltung usw. des Gebäudes oder der
Gebäudeteile, sondern für besondere Leistungen des Hauseigentümers (Möblierung, Beheizung
oder Beleuchtung der Mieträume, Bedienung des Mieters, pachtweise Uberlassung von Gärten,
Lagerplätzen oder anderen Grundstücken, Bereitstellung besonderer Gewerbevorrichtungen,
Lieferung elektrischer Kraft und dergleichen) entrichtet werden, so haben die Taxatoren,
zunächst auf Anregung des Hauseigentümers, den der Haussteuer unterliegenden Mietzins
und die der Haussteuer nicht unterliegenden Vergütungen auszuscheiden. Für den bloßen
Gebrauch von Sachen, Einrichtungen und Anlagen, die wesentliche Bestandteile eines