Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1336 
Nr. 28450 II. 
Bekanntmachung, Stellenvermittlung betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, 
I. Die §§ 18 und 19 der Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler 
betreffend und Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend, (GVl. 1910 S. 924/929 
und S. 933/937) werden, wie folgt, geändert: 
1. Die 8§8§ 18 erhalten nachstehenden Absatz 2: 
Er hat nach näherer Anordnung der Polizeibehörde Anschläge, die sich auf 
Stellen im Ausland beziehen, in seinen Geschäftsräumen anzubringen, ferner 
Personen, die Stellen im Ausland suchen, die von der Polizeibehörde für solche 
Fälle vorgeschriebenen Aufschlüsse zu erteilen. 
2. Die 8§8§ 19 erhalten folgende Fassung: 
Bis 15. Januar jeden Jahres hat der Stellenvermittler einen Hauptbericht 
über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Jahres nach einem bestimmten 
Muster in doppelter Fertigung der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. Diese wird 
eine Fertigung dem Statistischen Landesamt in München einsenden. 
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats hat der Stellenvermittler 
der Distriktspolizeibehörde einen Tätigkeitsbericht über den abgelaufenen Monat 
vorzulegen. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch den Stellenvermittler von 
der Verpflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in widerruflicher Weise 
befreien oder an Stelle des allgemein bestimmten Musters hiefür ein anderes 
Muster vorschreiben. 
II. Die §§ 11 und 12 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen= und 
Arbeitsnachweise betreffend, (GVBl. S. 941) werden, wie folgt, geändert: 
1. § 11 erhält nachstehende Fassung: 
Bis 15. Januar jeden Jahres haben die Nachweise einen Hauptbericht über 
ihre Tätigkeit während des abgelaufenen Jahres nach einem bestimmten Muster 
in doppelter Fertigung der Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion) 
vorzulegen. Diese wird eine Fertigung dem Statistischen Landesamt einsenden. 
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats haben die Nachweise der 
Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion) einen Tätigkeitsbericht 
über den abgelaufenen Monat vorzulegen. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch 
die Nachweise von der Verpflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in wider- 
ruflicher Weise befreien oder an Stelle des allgemein bestimmten Musters hiefür 
ein anderes Muster vorschreiben.
	        
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