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Nr. 28450 II.
Bekanntmachung, Stellenvermittlung betreffend.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern,
I. Die §§ 18 und 19 der Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler
betreffend und Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend, (GVl. 1910 S. 924/929
und S. 933/937) werden, wie folgt, geändert:
1. Die 8§8§ 18 erhalten nachstehenden Absatz 2:
Er hat nach näherer Anordnung der Polizeibehörde Anschläge, die sich auf
Stellen im Ausland beziehen, in seinen Geschäftsräumen anzubringen, ferner
Personen, die Stellen im Ausland suchen, die von der Polizeibehörde für solche
Fälle vorgeschriebenen Aufschlüsse zu erteilen.
2. Die 8§8§ 19 erhalten folgende Fassung:
Bis 15. Januar jeden Jahres hat der Stellenvermittler einen Hauptbericht
über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Jahres nach einem bestimmten
Muster in doppelter Fertigung der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. Diese wird
eine Fertigung dem Statistischen Landesamt in München einsenden.
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats hat der Stellenvermittler
der Distriktspolizeibehörde einen Tätigkeitsbericht über den abgelaufenen Monat
vorzulegen. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch den Stellenvermittler von
der Verpflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in widerruflicher Weise
befreien oder an Stelle des allgemein bestimmten Musters hiefür ein anderes
Muster vorschreiben.
II. Die §§ 11 und 12 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen= und
Arbeitsnachweise betreffend, (GVBl. S. 941) werden, wie folgt, geändert:
1. § 11 erhält nachstehende Fassung:
Bis 15. Januar jeden Jahres haben die Nachweise einen Hauptbericht über
ihre Tätigkeit während des abgelaufenen Jahres nach einem bestimmten Muster
in doppelter Fertigung der Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion)
vorzulegen. Diese wird eine Fertigung dem Statistischen Landesamt einsenden.
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats haben die Nachweise der
Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion) einen Tätigkeitsbericht
über den abgelaufenen Monat vorzulegen. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch
die Nachweise von der Verpflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in wider-
ruflicher Weise befreien oder an Stelle des allgemein bestimmten Musters hiefür
ein anderes Muster vorschreiben.