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Nr. 8035/10.
Bekanntmachung über die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe.
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern
und für Verkehrsangelegenheiten.
Die Regierungen der Rheinuferstaaten haben Anderungen und Ergänzungen der
„Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“, bekannt gegeben durch die Allerhöchste
Verordnung vom 26. März 1905 (GWVBl. S. 175), und der „Anweisung für die
Schiffsuntersuchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein
oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr
Tragfähigkeit" (Anlage I zur Ministerialbekanntmachung vom 26. September 1906,
GVBl. S. 762) vereinbart.
Diese Anderungen und Ergänzungen werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzregenten nachstehend zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. Sie treten am 1. Januar 1912 in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die Ver—
ordnung vom 26. März 1905 §6 (GVl. S. 175) werden nunmehr nach Art. 29 Abs. J,
206 Abs. I des Wassergesetzes vom 23. März 1907 an Geld bis zu 150 .&x oder mit
Haft bis zu 4 Wochen bestraft. "
München, den 19. Dezember 1911.
Dr. Graf v. Podewils. v. Frauendorfer. Dr. v. Brettreich.
1. Der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe werden folgende
Vorschriften beigefügt:
1. im § 2 Abs. II zu Ziff. 2;
„sowie — nach Bedarf — ein weiterer Sachverständiger, der zur Untersuchung
von Motoren in Motorschiffen (s. S 6 am Ende) befähigt ist“;
2. zu § 6 am Ende als weiterer Absatz:
„Bei Motorschiffen, dh. bei Schiffen, deren Motoren mit flüssigen Brenn-
stoffen (Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, Spiritus oder dergl.), Sauggas
oder Elektrizität betrieben werden und die eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen
(300 Zentner) oder mehr haben, ist festzustellen, ob sie den Anforderungen
der Abs. I, II, III Buchst. b bis d entsprechen; außerdem ist zu prüfen: