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4. im § 23 zu Abs. III:
„für Motorschiffe bis zu 20 PS. 40 ,
für Motorschiffe über 20 PS, 50 M.“
II. Die Anweisung für die Untersuchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung de
Bemannung (usw.) erhält: ·
1. unter a Ziff. 2 folgende Fassung:
„Als Regel sind für Schiffe ohne eigene Triebkraft die nachstehend verzeichneten
Mannschaften — außer dem Schiffsführer — als erforderlich zu erachten:
a) für Schiffe von 15 t bis zu 500t Tragfähigkeit 1 Matrose,
für Schiffe unter 50 t Tragfähigkeit für die Rheinstrecke oberhalb Worms
1 Matrose und 1 Schiffsjunge,
b) für Schiffe über 500 t Tragfähigkeit bis 750 t Tragfähigkeit 1 Matrose
und 1 Schiffsjunge,
für Schiffe über 750 t Tragfähigkeit bis 1000 t Tragfähigkeit 2 Matrosen,
für Schiffe über 1000 t Tragfähigkeit bis 1500 t Tragfähigkeit 2 Matrosen
und 1 Schiffsjunge,
für Schiffe über 1500 t Tragfähigkeit bis 2500 t Tragfähigkeit 3 Matrosen,
für Schiffe über 2500 t Tragfähigkeit bis 3000 t Tragfähigkeit 3 Matrosen
und 1 Schiffsjunge,
für Schiffe über 3000 t Tragfähigkeit 4 Matrosen.
Von dieser Regel darf nur unter besonderen, nachfolgend näher bezeichneten
Verhältnissen abgewichen werden."
2. unter b Ziff. 6 letzter Abs. folgende Fassung:
„Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Güter= und Personendampfer
Anwendung“.
3. unter b Ziff. 7 folgende Fassung:
„Eine Verstärkung des Maschinenpersonals (Maschinisten und Heizer) darf in
Betracht kommen bei Dampfern, die durch Vermehrung der Dampfapparate
mehr Aufsicht und Bedienung erfordern.
Eine Verminderung der Bemannung an Maschinisten und Heizern darf
in Betracht kommen bei Dampfern, die nach Maßgabe des Attestes nur für
kurze Lokalfahrten bestimmt sind und auf denen dem Maschinisten Zeit bleibt,
den Kessel ordnungsgemäß mitzuversehen, ferner — jedoch unbeschadet des
geordneten Schichtwechsels — bei Dampfern, deren besondere Bauart oder
Einrichtung, insbesondere hinsichtlich der Kessel, der Maschine oder der Heiz-
vorkehrungen eine erleichterte Bedienung ermöglicht. Bei Raddampfern von