Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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rsetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 83. 
München, den 28. Dezember 1911. 
  
  
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1911 zum Vollzuge des Grundsteuergesetzes. 
  
  
Nr. 40922. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Grundsteuergesetzes. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge der Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 4. No- 
vember 1910 (GVl. S. 1030), die am 1. Januar 1912 in Wirksamkeit treten, werden 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
SI. 
(Zu § 79 des Gesetzes.) 
1 Die Grundsteuerverhältniszahlen sind im Falle des UÜberganges steuerfreier Fläche zur Zu- und 
steuerbaren in Zugang und im Falle des Uberganges steuerbarer Fläche zur steuerfreien in Abschreibung 
Abgang zu führen. Vgl. 88 36, 78 des Gesetzes. Die Zu- und Abgangführung hat Grundsteuer— 
mit Wirkung von dem der Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an und, wenn der verhältnis- 
Zeitpunkt der Anderung nicht mehr bestimmt werden kann, mit Wirkung von dem auf den zahlen. 
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