Berechnung
der
Grundsteuer.
Nachholung
und Rück—
vergütung
der
Grundsteuer.
Entrichtung
der
Grundsteuer.
1344
Zeitpunkt ihrer Feststellung folgenden Kalenderjahr an zu erfolgen. Der Zeitpunkt der
Anderung ist, sofern er bestimmt werden kann, in dem Messungsverzeichnisse vorzumerken,
in dem die Anderung behandelt wird.
II Hat sich der Übergang steuerbarer Fläche zur steuerfreien unabhängig von dem Willen
der Beteiligten vollzogen (Abschwemmung von Grundflächen, Flußbettverlegungen durch
Wassergewalt, Vermurung oder Uberkiefung von Grundflächen durch Naturereignisse usw.),
so ist die Anderung auf Antrag des geschädigten Grundeigentümers ohne Aufrechnung von
Messungsgebühren geometrisch zu behandeln. Bei Flußläufen hat die gebührenfreie geome-
trische Behandlung erst einzutreten, wenn die neu entstandenen Flußufer zu dauerndem
Bestande gelangt sind. Mangels dieser Voraussetzung ist die geometrische Behandlung
davon abhängig zu machen, daß von dem Antragsteller die Messungsgebühren übernommen
werden.
ul Ergeben sich an den Grundsteuerverhältniszahlen Zu= oder Abgänge durch Flächen-
und Planberichtigungen, so sind die Anderungen mit Wirkung von dem auf den Zeitpunkt
der Berichtigung folgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen. Für die geometrische Behand-
lung der Flächen= und Planberichtigungen haben Messungsgebühren außer Ansatz zu bleiben.
Vgl. § 74 Abs. II des Gesetzes.
§ 2.
(Zu § 117 des Gesetzes.)
Die Grundsteuer wird für ein Jahr in der Weise berechnet, daß die im Kataster vor-
getragenen Grundsteuerverhältniszahlen mit dem Betrage von vier Pfennig vervielfacht werden.
Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile von Pfennigen werden zu einem ganzen
Pfennig angesetzt, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen; Bruchteile unter einem halben
Pfennige bleiben außer Ansatz. ·
83.
Sind Grundsteuerbeträge nachzuholen oder rückzuvergüten, die ohne Einrechnung der
Umlagen weniger als 1M beziffern, so ist von der Nachholung abzusehen und die Rück-
vergütung nur auf Antrag des Empfangsberechtigten zu bewirken.
84.
(Zu § 118 des Gesetzes.)
1 Die Grundsteuer ist gemeinsam mit der Haussteuner und den Kreisumlagen aus diesen
Steuern in der Negel in zwei Jahreshälften zu entrichten. Den Zeitpunkt der Einhebung
hat das Rentamt unter Rücksichtnahme auf die Verfalltermine festzusetzen und vor der jedes-
maligen Einhebung bekanntzugeben. Soweit die Jahresschuldigkeit eines Pflichtigen an