Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Berechnung 
der 
Grundsteuer. 
Nachholung 
und Rück— 
vergütung 
der 
Grundsteuer. 
Entrichtung 
der 
Grundsteuer. 
1344 
Zeitpunkt ihrer Feststellung folgenden Kalenderjahr an zu erfolgen. Der Zeitpunkt der 
Anderung ist, sofern er bestimmt werden kann, in dem Messungsverzeichnisse vorzumerken, 
in dem die Anderung behandelt wird. 
II Hat sich der Übergang steuerbarer Fläche zur steuerfreien unabhängig von dem Willen 
der Beteiligten vollzogen (Abschwemmung von Grundflächen, Flußbettverlegungen durch 
Wassergewalt, Vermurung oder Uberkiefung von Grundflächen durch Naturereignisse usw.), 
so ist die Anderung auf Antrag des geschädigten Grundeigentümers ohne Aufrechnung von 
Messungsgebühren geometrisch zu behandeln. Bei Flußläufen hat die gebührenfreie geome- 
trische Behandlung erst einzutreten, wenn die neu entstandenen Flußufer zu dauerndem 
Bestande gelangt sind. Mangels dieser Voraussetzung ist die geometrische Behandlung 
davon abhängig zu machen, daß von dem Antragsteller die Messungsgebühren übernommen 
werden. 
ul Ergeben sich an den Grundsteuerverhältniszahlen Zu= oder Abgänge durch Flächen- 
und Planberichtigungen, so sind die Anderungen mit Wirkung von dem auf den Zeitpunkt 
der Berichtigung folgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen. Für die geometrische Behand- 
lung der Flächen= und Planberichtigungen haben Messungsgebühren außer Ansatz zu bleiben. 
Vgl. § 74 Abs. II des Gesetzes. 
§ 2. 
(Zu § 117 des Gesetzes.) 
Die Grundsteuer wird für ein Jahr in der Weise berechnet, daß die im Kataster vor- 
getragenen Grundsteuerverhältniszahlen mit dem Betrage von vier Pfennig vervielfacht werden. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile von Pfennigen werden zu einem ganzen 
Pfennig angesetzt, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen; Bruchteile unter einem halben 
Pfennige bleiben außer Ansatz. · 
83. 
Sind Grundsteuerbeträge nachzuholen oder rückzuvergüten, die ohne Einrechnung der 
Umlagen weniger als 1M beziffern, so ist von der Nachholung abzusehen und die Rück- 
vergütung nur auf Antrag des Empfangsberechtigten zu bewirken. 
84. 
(Zu § 118 des Gesetzes.) 
1 Die Grundsteuer ist gemeinsam mit der Haussteuner und den Kreisumlagen aus diesen 
Steuern in der Negel in zwei Jahreshälften zu entrichten. Den Zeitpunkt der Einhebung 
hat das Rentamt unter Rücksichtnahme auf die Verfalltermine festzusetzen und vor der jedes- 
maligen Einhebung bekanntzugeben. Soweit die Jahresschuldigkeit eines Pflichtigen an
	        
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