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Grund- und Haussteuern nebst den Kreisumlagen hieraus 3 M nicht übersteigt, ist sie mit
dem vollen Betrag im zweiten Einhebungstermin einzuheben.
II Vorauszahlungen bereits berechneter Schuldigkeiten sind von den Rentämtern und den
mit der Einhebung der Steuern und Kreisumlagen betrauten pfälzischen Einnehmereien
jederzeit anzunehmen. Ebenso haben die Rentämter nachträgliche Zahlungen an bereits ab-
geschriebenen oder niedergeschlagenen Steuern und Kreisumlagen jederzeit anzunehmen.
III Die Rentämter sind befugt, zahlungswilligen Pflichtigen, die zur rechtzeitigen Entrich-
tung der Steuern und Kreisumlagen nicht imstande sind, Stundung zu gewähren. Stun-
dungen über den Schluß des Rechnungsjahrs hinaus bedürfen der Genehmigung der
Regierungsfinanzkammer.
§ 5.
(Zu § 119 des Gesetzes.)
Zuständig zur Niederschlagung der Grundsteuer sind die Rentämter, wenn die nieder= Nieder-
zuschlagende Jahresschuldigkeit eines Pflichtigen samt den Kreisumlagen nicht mehr als 10 .# schlagung der
beträgt. Handelt es sich um einen höheren Betrag, so bedarf die Niederschlagung der Ge- Grundsteuer.
nehnnigung der Regierungsfinanzkammer.
86.
(Zu 8 120 des Gesetzes.)
! Für sämtliche Grundstücke, die nicht auf Grund des § 36 des Gesetzes Befreiung Grundstücke
von der Grundsteuer genießen, werden die Grundsteuerverhältniszahlen im Kataster vorge- der NReiche,
tragen. Diese Vorschrift gilt auch für die Grundstücke, von denen keine Grundsteuer erhoben und der
wird. Hierzu zählen abgesehen von den Grundstücken, die nach § 121 des Gesetzes grund= Gemeinden.
steuerfrei sind:
aà) die Grundstücke des Reichs (§ 2 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom 15. April 1911
— Rl. S. 187 —g;
b) die Grundstücke des bayerischen Staates mit Einschluß der Grundstücke, die zur
K. Zivilliste gehören;
Ic) die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Grundstücke der
Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften.
II Die für die Grundstücke des Reichs und des Staates vorgetragenen Verhältniszahlen
dienen zur Begründung der Umlagenpflicht, soweit nicht Umlagenfreiheit besteht. Umlagenfrei
sind die Erträge
a) aus Schlössern und Gärten, die zur K. Ziodilliste gehören,
b) aus Grundstücken des Reichs und des Staates, die unmittelbar zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienen.
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