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Gebäudes sind, ist eine Vergütung aus dem Mietzinse nicht auszuscheiden, eine etwa aus-
geschiedene Vergütung vielmehr dem Mietzinse zuzurechnen. Nach den aufgestellten Grund-
sätzen sind bei Zentralheizungen die vom Hauseigentümer bestrittenen Kosten für Bedienung
und Brennstoffe (Kohlen, Koks usw.) im durchschnittlichen Jahresbetrag aus dem Mietzins
auszuscheiden, wogegen die Ausscheidung einer Vergütung nicht veranlaßt ist, wenn die
Kosten für Bedienung und Brennstoffe vom Mieter selbst bestritten werden.
III Sofern in dem tatsächlich vereinbarten Mietzinse die Entschädigung für die mietweise
Überlassung von Nebengebäuden oder Gebäudeteilen inbegriffen ist, die dem landwirtschaft-
lichen Betriebe gewidmet sind, haben die Taxatoren einen entsprechenden Mietschillingsanteil
auszuscheiden und von dem steuerbaren Mietertrag in Abzug zu bringen (vgl. oben §§ 6
Abs. III, 7 Abs. II). Die erforderliche Veranlagung mit Arealsteuer hat der Obertaxator
bei dem Rentamte zu veranlassen.
§ 17.
(Zu § 12 des Gesetzes.)
! Sind neben vermieteten Gebäudeteilen solche vorhanden, die der Hauseigentümer selbst Mieten-
benützt, so hat er die selbst benützten Teile gemäß § 12 des Gesetzes nach Verhältnis der uürnyw
vermieteten Gebäudeteile anzuschtagen. Die Taxatoren haben zu prüfen, ob der Anschlag Haus-
des Hauseigentümers nach Umfang, Lage und Beschaffenheit der von ihm selbst benützten eigentümer
Räumlichkeiten zu den Mietschillingen für die vermieteten Gebäudeteile im entsprechenden felöstbnsten
Verhältnisse steht. Irrige Anschläge sind von den Taxatoren zu berichtigen. vorübergehend
1 Sind neben vermieteten oder vom Hauseigentümer selbst benützten Gebäudeteilen solche r—nuisen!
vorhanden, die vorübergehend nicht vermietet sind, so hat der Hauseigentümer diese gemäß Gebäudeteile.
§ 12 des Gesetzes nach den bei der letzten Vermietung erzielten Mietzinsen anzuschlagen.
Die Taxatoren haben sich über die Höhe dieser Mietzinse zu vergewissern und hiernach den
Anschlag entweder anzuerkennen oder zu berichtigen. Wissentlich unwahre Angaben sind dem
Kommissär zur Veranlassung der Strafeinschreitung (§ 13 des Gesetzes) mitzuteilen.
8 18.
(Zu 8 14 des Gesetzes.)
Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 des Gesetzes nicht berührten unvermieteten Mitten-
Gebaude und Gebäudeteile sind gemäß § 14 Abs. I Satz 1 des Gesetzes von den Taxa- ciuscharuns
toren je nach ihrer Mietfähigkeit einzuschätzen. Die Mieteneinschätzung ist insbesondere unvermietete
veranlaßt bei Gebäuden, die vom Eigentümer ganz benützt werden oder die vollständig leer Gebäude
stehen, ferner bei Gebäuden, von denen der Hauseigentümer einen Teil der Räume selbst gebun“ ,
benützt, während die übrigen Gebäudeteile dauernd nicht vermietet sind und leer stehen,
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