Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 83. 1347 
11 Die Befreiung von der Grundsteuer tritt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen ein. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
a) die Plannummern und den Flächeninhalt der Grundstücke, für welche die Steuer- 
freiheit beansprucht wird, 
b) die Erklärung, daß die Rebanlagen vollständig erneuert worden sind und die 
Fläche vor Erneuerung der Rebanlagen tatsächlich als Weinberg bewirtschaftet 
worden ist, 
c) das Jahr, in dem die Erneuerung der Rebanlagen vollendet worden ist. 
Der Antrag ist unter Beigabe des Katasterauszugs an das Rentamt zu stellen. Wenn 
dem Antrag eine Außerung der Gemeindebehörde über die Richtigkeit der tatsächlichen 
Angaben nicht bereits beigefügt ist, hat das Rentamt eine solche Außerung zu erholen. 
III Erstreckt sich der Antrag auf mehrere Grundstücke, von denen das eine oder andere 
einen geringeren Flächeninhalt als 3 Ar hat, so ist vom Rentamte das Messungsamt um 
Aufschluß zu ersuchen, ob der nach dem Gesetz erforderliche Flächenzusammenhang besteht. 
Den Aufschluß hat das Messungsamt auf Grund des Katasterplans gebührenfrei zu 
erteilen. 
IV Für die Teilfläche eines Grundstücks kann die Steuerbefreiung unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller sich verbindlich gemacht hat, 
die Messungsgebühren für die geometrische Flächenausscheidung zu tragen. In diesem Falle 
hat das Rentamt die Flächenausscheidung beim Messungsamte zu veranlassen. Im Interesse 
der Kostenminderung ist vom Messungsamte die Ausscheidungslinie gelegentlich anderweitiger 
Dienstgeschäfte in der Gemeinde einzumessen und die Flächenberechnung auf Grund des 
Katasterplans zu vollziehen. 
VDie Verhältniszahlen jener Grundstücke, die nach S 121 Abs. I des Gesetzes von der 
Grundsteuer befreit werden, sind im Kataster in Klammern () zu setzen, im Kataster- 
abschluß außer Rechnung zu bringen und mit Wirksamkeit von dem auf die Vollendung 
der Ernenerung der Rebanlagen folgenden Kalenderjahr an im Anderungs= und Sollaus- 
weise der Grundsteuer abzuschreiben. 
VI. Die Steuerfreiheit nach § 121 Abs. I des Gesetzes hat die Umlagenfreiheit zur Folge 
und wirkt auf die Dauer von sieben Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums, der in einem 
Verzeichnisse nach dem anliegenden Muster vorzumerken ist, sind die Verhältniszahlen wieder 
in Zugang zu führen. Fallen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (z. B. infolge 
Anderung der Bebauungsart) vor Ablauf von sieben Jahren weg, so erlischt die Steuer- 
freiheit mit Beginn des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs. 
ge 7.
	        
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