Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Streit 
1350 
der Hälfte, wenn es aber dauernd Odland geworden ist, mit einem Drittel ihres Betrags 
der Steuerberechnung zu Grunde gelegt. Im Kataster sind die bisherigen Verhältniszahlen 
in Klammern () zu setzen und die verbleibenden Verhältniszahlen unter die eingeklammerten 
Verhältniszahlen zu schreiben; der Katasterabschluß ist entsprechend zu berichtigen. Die in 
Abgang kommenden Verhältniszahlen sind im Anderungs= und Sollausweise der Grundsteuer 
mit Wirkung von dem auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahr an abzuschreiben. 
IV Wird die Steuerermäßigung für die Teilfläche eines Grundstücks beantragt, so findet 
§ 7 Abs. IV dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung. 
V Wird ein Grundstück, dessen Grundsteuer nach § 122 des Gesetzes ermäßigt worden 
ist, wieder als Weinberg bebaut, so erlischt die Steuerermäßigung mit Beginn des nächst- 
folgenden Kalendervierteljahrs. Wird Odland, dessen Verhältniszahlen nach § 122 des 
Gesetzes auf ein Drittel ihres Betrags ermäßigt worden sind, zwar nicht dem Weinbau, 
aber einer anderen Bebauungsart wieder zugeführt, so sind die Verhältniszahlen mit Beginn 
des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs auf die Hälfte ihres ursprünglichen Betrags zu erhöhen. 
§ 11. 
1 Wird Befreiung von der Grundsteuer auf Grund der §§ 36, 79, 120 Abs. II, 
über gänzliche 121 Abs. I, II Satz 1 und Abs. III oder Steuerermäßigung (teilweise Befreiung 
oder teilweise 
Befreiung 
von der 
Grundstener. 
Behandlung 
der 
grundsteuer- 
pflichtigen, 
jedoch 
umlagenfreien 
Grundstücke. 
von der Grundsteuer) auf Grund des § 122 des Gesetzes beansprucht, so hat im Streit- 
falle die Regierungsfinanzkammer über den Anspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist 
mit Gründen zu versehen und hat einen Ausspruch im Kosten= und Gebührenpunkte zu 
enthalten. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist innerhalb einer unerstreck- 
lichen Frist von vierzehn Tagen, von Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, Beschwewe 
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig; dieser entscheidet in letzter Instanz. Vgl. Art. 10 
Ziff. 26 und Art. 45 Abs. I bis III des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 
8. August 1878. 
II Im Falle des § 121 Abs. II Satz 2 des Gesetzes ist gegen die Entscheidung der 
Regierungsfinanzkammer Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen zulässig. 
12. 
1 Bei der Berechnung der Umlagen ist die Grundsteuer für solche Grundstücke, die grund- 
steuerpflichtig, jedoch umlagenfrei sind, vom Grundsteuersoll abzurechnen. Vgl. hierzu Art. 4 
Ziff. 4, Ziff. 5 (unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienende Grundstücke der 
Träger der gesetzlichen Arbeiterversicherung) Ziff. 6 und 7, Art. 37 Abs. I, 39 Akbf. 1 
Ziff. 2, Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 des Umlagengeseges vom 14. August 1910 (GWVBl. 
S. 581).
	        
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