Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 83. 1351 
I! Bestehen Zweifel, ob steuerpflichtige Grundstücke umlagenfrei zu behandeln sind, so 
hat das Rentamt die erforderlichen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. 
8§ 13. 
(Zu § 123 des Gesetzes.) 
! Für die Gewährung eines Nachlasses an der Grundsteuer wird vorausgesetzt, daß 
infolge außerordentlicher Elementarereignisse entweder die gewöhnliche Jahresernte landwirt- 
schaftlich benützter Grundstücke mindestens zum vierten Teile beschädigt oder der Wert des 
zum Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dienenden beweglichen Inventars um mindestens den 
vierten Teil vermindert worden ist. 
II1 Zu den außerordentlichen Elementarereignissen zählen jene, deren Eintritt sich zeitlich 
feststellen läßt und deren schädliche Wirkung sofort erkennbar ist, wie dies z. B. bei Uber- 
schwemmung, Wolkenbruch, Hagelschlag, Sturm, Brand und bei der Beschädigung von 
Rebanlagen durch außergewöhnliche Fröste zutrifft. Wegen Hagelschadens kann nach Art. 12 
Abs. II des Hagelversicherungsgesetzes ein Steuernachlaß nur gewährt werden, wenn dem 
Beschädigten der Eintritt in die Landes-Hagelversicherungsanstalt verweigert worden war. 
Ungünstige Witterung, wie anhaltende Kälte, Nässe, Trockenheit, durch die ein ungünstiger 
Ausfall der Ernte (Mißwachs) veranlaßt wird, ist ebensowenig wie Insektenschäden, Mäuse- 
fraß und Viehseuchen als außerordentliches Elementarereignis im Sinne des Gesetzes zu 
erachten. 
II! Die Schadensgröße ist nach Zwölfteilen zu ermitteln; hierbei sind Bruchteile der Hälfte 
und darüber für voll zu rechnen. Schadensgrößen unter /2 begründen keinen Anspruch auf 
Steuernachlaß. Bei Ernteschäden, die im Jahre 1912 oder in einem späteren Jahre ein- 
treten, ist die Schadensgröße für die von der Beschädigung betroffenen Grundstücke fest- 
zustellen; dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschädigung für den gesamten 
in der Gemeinde gelegenen Grundbesitz eines Pflichtigen mindestens ein Viertel des gewöhn- 
lichen Jahresertrags beziffert. Ergibt sich die Beschädigung an der eingebrachten Ernte, 
wie es bei Brandfällen vorkommen kann, und ist nicht nachweisbar, von welchen 
einzelnen Grundstücken des Landguts die beschädigte Ernte stammt, so ist die Ernte sämt- 
licher Grundstücke der gleichen Bebauungsart als beschädigt anzusehen. Bei Inventarschäden 
ist zur Berechnung der Schadensgröße zu ermitteln, welchen Wert das zum Wirtschaftsbetriebe 
des Landguts dienende bewegliche Inventar vor und nach der Beschädigung beziffert. Als 
bewegliches Inventar kommt außer der Baumannsfahrnis das zum Wirtschaftsbetriebe 
dienende Vieh in Betracht. Bei Ernteschäden sowie bei Inventarschäden sind gesetzliche oder 
vertragsmäßige Entschädigungen, die einem Pflichtigen zukommen, in der Weise zu berück- 
sichtigen, daß die Schadensgröße nur für den verbleibenden Schaden festgestellt wvid 
Nachlaß 
an der 
Grundsteuer.
	        
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