Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. Z3. 1353 
III! Das Rentamt hat die Vorlage der Gemeindebehörde einer vorläufigen Prüfung zu 
unterstellen, die etwa veranlaßten weiteren Erhebungen zu pflegen und erforderlichenfalls bei 
Ernteschäden ein Gutachten des Landwirtschaftlichen Bezirksausschusses einzuholen. Sobald 
die Erhebungen abgeschlossen sind, hat das Rentamt den Nachlaß, den es für veranlaßt 
erachtet, zu berechnen und die Verhandlungen der Regierungsfinanzkammer zur Entscheidung 
vorzulegen. 
IV Von der Regierungsfinanzkammer sind verspätet angebrachte Nachlaßgesuche als unzu- 
lässig zurückzuweisen. Im übrigen hat sie über die Gewährung und die Höhe des Nach- 
lasses zu entscheiden und den Gesuchsteller von der Entscheidung verständigen zu lassen. 
Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist Beschwerde an das Staatsministerium 
der Finanzen zulässig; diese kann der Pflichtige bei dem Rentamte schriftlich einreichen oder 
zu Protokoll erklären. 
München, den 24. Dezember 1911. 
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich. 
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